Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Bei der Kontrolle der Baumschule sind den Beamten des Landwirtschaftsinspektorates Bozen das Quartierbuch und der Lageplan vorzulegen; der Baumschuleninhaber ist verpflichtet, den genannten Beamten jede Auskunft zu erteilen, die für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Der Baumschuleninhaber hat den erforderlichen Herkunftsnachweis für Pflanzmaterial zu erbringen, für das eine bestimmte Qualitätsbezeichnung beansprucht wird.
(3) Nach der Überprüfung der schriftlichen Unterlagen nehmen die Beamten die Feldbesichtigung vor.