Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Die Inhaber von Baumschulen, die auch außerhalb der Provinz Bozen Produktionsbetriebe haben, können auf Antrag und nach den entsprechenden Kontrollen auch für das außerhalb von Südtirol erzeugte Pflanzgut die entsprechenden Etiketten erhalten. Voraussetzung ist, daß sie dem Landwirtschaftsinspektorat Bozen alle Unterlagen und Informationen liefern, die zur vollständigen Überprüfung der Tätigkeit in der Baumschule nötig sind. Sie müssen außerdem eine Bewilligung zur Erzeugung von entsprechendem Pflanzgut in Südtirol haben und in Südtirol ihren Wohnsitz haben.