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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 6

(1) Zum Fachgespräch sind die Kandidaten nur dann zugelassen, wenn sie bei der praktischen Prüfung - sofern eine solche im Prüfungsprogramm vorgesehen ist - ein positives Ergebnis erzielt haben.

(2) Die praktische Prüfung und das Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Jedes Kommissionsmitglied hat eine Bewertungsnote von 4 bis 10 abzugeben. Das arithmetische Mittel aus diesen Einzelbewertungen ergibt die Endnote.

(3) Ein Prüfungsteil gilt nur dann als bestanden, wenn die Endnote wenigstens 6 ist. Nach Abschluß der Prüfungen sind die Endnoten in der Berufsschule an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

(4) Aus den Endnoten beider Prüfungsteile ist der Mittelwert zu errechnen, der die Grundlage für die Gesamtbewertung ist; dabei gilt folgende Aufstellung:

  - mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: 9-10

  - mit sehr gutem Erfolg bestanden: 8-8,9

  - mit gutem Erfolg bestanden: 7-7,9

  - bestanden 6-6,9

(5) Ist keine praktische Prüfungsarbeit vorgesehen, so ist die Endnote des Fachgesprächs auch die Grundlage für die Gesamtbewertung.

(6) Für die Wiederholung eines Prüfungsteiles muß der Kandidat die zuständige Berufsschuldirektion rechtzeitig benachrichtigen. Die Wiederholung kann frühestens nach 3 Monaten erfolgen.