Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.
(1) Die im Arzneimittelverzeichnis des staatlichen Gesundheitsdienstes angeführten Medikamente sowie die magistralen und offizinellen Galenika können von den Ärzten der Beratungsstellen auf den vom Gesundheitsdienst des Landes vorgesehenen Rezeptformularen verschrieben werden. Diese Verschreibungen können unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften in jeder öffentlich zugelassenen Apotheke des Landes eingelöst werden.
(2) Medikamente, die im genannten Arzneimittelverzeichnis nicht angeführt sind und vom Arzt als unentbehrlich angesehen werden, empfängnisverhütende Mittel wie Spiralen und Diaphragmen sowie flüssige und feste Spermizide können von den Ärzten der Beratungsstellen ebenfalls auf den Rezeptformularen des Landesgesundheitsdienstes, entsprechend gekennzeichnet, verschrieben werden. Diese Verschreibungen können ebenfalls in allen öffentlich zugelassenen Apotheken im Gebiet der Provinz aufgrund einer eigenen Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Vereinigung der Apotheker der Provinz eingelöst werden.
(3) Die direkte Ausgabe der in den zwei vorhergehenden Absätzen angeführten Medikamente und empfängnisverhütenden Mittel in den Beratungsstellen ist untersagt.