Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.
(1) Damit das Amts- und Berufsgeheimnis gewährleistet ist, müssen die Karteien und alle anderen persönlichen Unterlagen über die Ratsuchenden in verschlossenen Karteischränken oder anderen verschlossenen Schränken aufbewahrt werden.
(2) Zu den genannten Schränken dürfen nur die Mitglieder der Arbeitsgruppe der Beratungsstelle Zugang haben.