Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1)
Für jede dieser drei praktischen Prüfungen stellt die Kommission drei Arbeiten zusammen. Ein Prüfungskandidat hat für jede Prüfung eine Arbeit auszulosen.
Die drei ausgelosten Arbeiten werden für die Ausarbeitung zugewiesen.
(2) Bei der Prüfung muß eine gute allgemeine und spezifische Vorbereitung des Kandidaten festgestellt werden. Die Prüfung wird unter Verwendung von geeignetem Material und Werkzeug durchgeführt.
(3) Die Befähigung wird jenen Kandidaten zuerkannt, die in beiden unter den Buchstaben a) und b) genannten Prüfungen eine Bewertung von jeweils wenigstens sechs Zehnteln erzielt haben.
(4) Über sämtliche Prüfungsvorgänge wird vom Sekretär ein Protokoll abgefaßt; es ist auch vom Präsidenten und den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Ist das Ergebnis der Prüfungen positiv, so stellt das Land die entsprechende Befähigungsbescheinigung aus.