Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Die Bewerber um Zulassung müssen die Befähigung zur selbständigen Ausübung des Schuhmacherhandwerks im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes besitzen.
(2) Das Zulassungsgesuch ist auf Stempelpapier abzufassen und innerhalb des jährlich neu festgelegten Termins dem Landesrat für Gesundheitswesen zu übermitteln. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: