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b) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Mai 1978, Nr. 81)
Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Berggemeinschaften

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1978, Nr. 33.

Art. 1 ( L.G. Nr. 53/1973 , Art. 1)

(1) Solange die Provinz nicht mit Gesetz die endgültige Regelung der Planung und Entwicklung der Berggebiete vorgenommen hat, werden zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1971, Nr. 1102, angeführten Zwecke die Bestimmungen dieses vereinheitlichten Textes (V.T.) angewandt.

Art. 2 ( L.G. Nr. 53/1973 , Art. 2, L.G. Nr. 36/1977 , Art. 1)

(1) Die Talgemeinschaften, die gemäß D.P.R. vom 10. Juni 1955, Nr. 987, und Artikel 81 und folgenden des R.G. vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, gegründet worden sind, arbeiten für die in ihrem Gebiet liegenden Bergzonen auf Grund der Zuteilung der Gelder, die nach Artikel 3 erfolgt, Jahresprogramme von Berg-Bonifizierungsarbeiten land- und forstwirtschaftlicher Art sowie von Bodenverbesserungsarbeiten aus, die vom Land genehmigt und finanziert werden.

(2) Der Landesausschuß kann das in Absatz 1 vorgesehene Programm ändern und ergänzen, um eine Koordinierung mit dem Raumordnungsplan, mit dem Landesentwicklungsplan und mit anderen Teilplänen - oder, wenn keine solchen vorhanden sind, mit Maßnahmen, die vom Land in irgendeiner Form direkt getroffen werden - zu gewährleisten.

(3) Änderungen des Jahresprogrammes, die von der Gemeinschaft vorgenommen werden, können vom Assessor für Landwirtschaft und Forstwesen genehmigt werden.

(4) Die Talgemeinschaften üben für die in den betreffenden Bezirken liegenden Berggebiete die Funktionen der Vorbeugungs- und der Berg-Bonifizierungskonsortien aus.

Art. 3 ( L.G. Nr. 53/1973 , Art. 3, L.G. Nr. 12/1974 (Einziger Artikel), L.G. Nr. 36/1977 , Art. 2, 3, 4 und 5)

(1) Für Berg-Bonifizierungsarbeiten kann ein Beitrag von höchstens 90% gewährt werden.

(2) [Die Beiträge für Bodenverbesserungsarbeiten und für den Bau von Zufahrtswegen und anderen Infrastrukturen für landwirtschaftliche Betriebe können - unabhängig von der Zahl der davon betroffenen Personen - in einem Ausmaß von mindestens 40% bis höchstens 87,5% der genehmigten Ausgabe gewährt werden. Dies gilt auch für Beiträge, die auf Grund anderer einschlägiger Gesetze gewährt werden. 9] 7)

(3) [Die genannten Beiträge können auch als Ergänzung zu Beiträgen gewährt werden, die bereits auf Grund eines anderen oder desselben Gesetzes gewährt worden sind; Voraussetzung dafür ist, daß der Gesamtbetrag der Beiträge nicht das in diesem vereinheitlichten Text vorgesehene Höchstausmaß übersteigt und daß der Ergänzungsbeitrag durch neue, unvorhergesehene Arbeiten, durch unvorhersehbare, bei der Durchführung der Arbeiten aufgetretene Schwierigkeiten oder durch die finanzielle Unmöglichkeit, den vollen Beitragssatz schon bei der ersten Ausgabenvorbuchung zu gewähren, gerechtfertigt ist.] 8)

(4) [Für Arbeiten, die im Sinne von Artikel 14 der EWG- Richtlinie Nr. 159/1972 Betriebsbauten betreffen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 50% des zugelassenen Betrages gewährt werden. Für diese Arbeiten kann die Talgemeinschaft, nach Anhören des Bauernbundes, einen Teil der zur Verfügung stehenden Summen zurücklegen. Diese Beiträge werden direkt vom Landesausschuß zugewiesen und sind den Gebieten innerhalb der betreffenden Talgemeinschaft vorbehalten.] 8)

(5) Vom dem für die Durchführung dieses Gesetzes verfügbaren Betrag wird 1% für die Gemeinde Bozen reserviert. Im übrigen gelten für die Gemeinde Bozen, soweit anwendbar, die für die Talgemeinschaften geltenden Bestimmungen. Die restlichen Mittel werden an die Talgemeinschaften folgendermaßen verteilt:

  1. zu 3,5 Zehnteln in direktem Verhältnis zur Zahl der im Gebiet der einzelnen Gemeinschaften ansässigen Bevölkerung, wie sie aus den offiziellen Daten des ISTAT bezüglich des vorletzten Jahres vor der Zuteilung hervorgeht, wobei in jeder Gemeinde nicht mehr als zwei Personen je Hektar berücksichtigt werden.
  2. zu 3,5 Zehnteln in direktem Verhältnis zur Fläche der Gemeinschaften,
  3. zu 3 Zehnteln auf Grund der Summe der für folgende 3 Elemente jeweils zugewiesenen Punkte:
    1. Prozentsatz der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung, soweit dieser über dem Durchschnitt der Provinz liegt,
    2. Anzahl der Fremden (es zählen die Übernachtungen) pro Kopf der ansässigen Bevölkerung.
    3. Prozentsatz der in der Industrie Tätigen, soweit dieser unter dem Durchschnitt der Provinz liegt.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes bezüglich der Gemeinde Bozen werden - zur Berechnung der den einzelnen Talgemeinschaften zustehenden Beträge - Gemeinden, die keiner Talgemeinschaft angehören, der Gemeinschaft zugeordnet, an die sie angrenzen oder - falls sie an mehrere Gemeinschaften angrenzen - jener, welcher sie angehört haben.

(7) Der Landesausschuß kann einen Betrag der den Talgemeinschaften zugewiesenen Anteile festlegen, der für die Ausgaben der ordentlichen Verwaltung der Gemeinschaft vorbehalten ist.

(8) Die Bearbeitung der Anträge im Sinne dieses V.T. und im Sinne anderer Gesetze für ähnliche Maßnahmen kann nach freiem Ermessen des zuständigen Assessors dem Landes-Landwirtschaftsinspektorat oder dem Landes-Forstinspektorat übertragen werden; die in Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Oktober 1966, Nr. 910, festgelegte Zuständigkeit des Landes- Landwirtschaftsinspektorates und des Landes- Forstinspektorates bleibt aufrecht, sofern sie mit den einschlägigen Landesgesetzen vereinbar ist.

(9) Die diesbezüglichen von den Leitern des Landes- Landwirtschafts- und des Landes-Forstinspektorates erlassenen Dekretes, mit denen Beiträge oder Zuschüsse auf Kredite und Darlehen gewährt werden, sind der Vorkontrolle seitens des Landesrechnungsamtes und der Außenstelle des Rechnungshofes unterworfen.

(10) Die Kollaudierung der Arbeiten wird auf schriftlichen Auftrag seitens des zuständigen Assessors von Beamten des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen vorgenommen.

7)

Ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 3. November 1981, Nr. 29, und aufgehoben durch Art. 49 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 28. September 2009, Nr. 5.

8)

Ersetzt durch Art. 20 bzw. Art. 21 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24, und aufgehoben durch Art. 49 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 28. September 2009, Nr. 5.

Art. 4 ( L.G. Nr. 43/1975 , Art. 1)

(1) Der im vorhergehenden Artikel vorgesehene Höchstbeitrag von 50% für Betriebsbauten wird für den Wiederaufbau und für die Instandsetzung von Betriebsbauten, die durch Unwetter, Hochwasser, Lawinen oder Murbrüche zerstört oder beschädigt worden sind, auf 70% erhöht.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Betriebsbauten gehören auch die Almhütten und die dort liegenden Städel.

(3) Die von den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Beiträge können - für Zwecke, für die sie vorgesehen sind - auch Gemeinden, Eigenverwaltungen von mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Gütern, Genossenschaften, Konsortien, anderen Vereinigungen und Privatpersonen, die Eigentümer oder Pächter sind, gewährt werden.

Art. 5 ( L.G. Nr. 43/1975 , Art. 2)

(1) Den Berggemeinschaften und den Gemeinden, die im Auftrag der Erstgenannten Bergbonifizierungsarbeiten im Sinne des Landesgesetzes vom 15. September 1973, Nr. 53, und des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, durchführen, kann die Provinz unmittelbar nach Genehmigung und Finanzierung der Projekte einen Vorschuß von bis zu 50% ihrer finanziellen Beteiligung gewähren.

(2) Der Vorschuß wird nach Registrierung des Vertrages über die Vergabe der Arbeiten auf Antrag der Konzessionsinhaber ausgezahlt.

(3) Dieser Vorschuß muß rückerstattet werden, wenn die Arbeiten nicht innerhalb der im Konzessionsbeschluß vorgesehenen Frist abgeschlossen werden.

Art. 6 ( L.G. Nr. 3/1975 , Art. 3)

(1) Der Landesausschuß kann in Abweichung zu Artikel 1 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1964, Nr. 31, die darin vorgesehenen Beiträge in Höhe von höchstens 9% der als zulässig angesehenen Ausgabe und für eine Zeit von 15 Jahren gewähren.

Art. 7 ( L.G. Nr. 43/1975 , Art. 4)

(1) Wenn im Zeitraum zwischen der Gewährung des Beitrages und dem Abschluß von Bodenverbesserungsarbeiten, für welche die vom Landesgesetz vom 15. September 1973, Nr. 53, oder vom Regionalgesetz vom 8. Februar 1956, Nr. 4, vorgesehenen Beiträge gewährt wurden, sich Kostensteigerungen von mehr als 10% der genehmigten Ausgabe ergeben, kann für den die genannten 10% übersteigenden Betrag ein Ergänzungsbeitrag gewährt werden; er bedarf der vorherigen Überprüfung der Kostensteigerung durch den Beamten, der damit beauftragt ist, festzustellen, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind.

Art. 8 ( L.G. Nr. 36/1977 , Art. 6)

(1) Der für die ordentliche Verwaltung bestimmte Betrag wird den Gemeinschaften unmittelbar nach der Genehmigung des Jahresprogrammes ausbezahlt. Die Gemeinschaften können mit diesem Betrag den Interessentschaften, die Bergbonifizierungs- oder Bodenverbesserungsarbeiten durchführen, einen Beitrag zur Deckung der Projektierungsausgaben von höchstens 87,5% der Ausgabe gewähren.

(2) Die für die Verwirklichung der im Jahresprogramm enthaltenen Vorhaben vorgesehenen Beträge werden nach der Genehmigung der jeweiligen Projekte durch den Landesausschuß auf ein eigens dazu errichtetes, auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft lautendes Kontokorrent überwiesen. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, der Landesverwaltung jederzeit Einblick in das Konto zu gewähren.

(3) Gleichzeitig mit dem Jahresprogramm muß die Gemeinschaft auch eine genaue Abrechnung über die Verwendung der auf das genannte Kontokorrent überwiesenen Beträge einreichen.

(4) Die Gewährung von Vorschüssen und Ergänzungsbeiträgen im Sinne der Artikel 5 und 7 dieses V.T. für im Jahresprogramm enthaltene Vorhaben erfolgt durch die Gemeinschaft. Die Bestimmungen über die Feststellung, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, sowie jene über die Kollaudierung bleiben unberührt.

(5) Sobald die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Gutachten vorliegen, können die Betroffenen auf eigenes Risiko mit den Arbeiten beginnen.

Art. 9 ( L.G. Nr. 43/1975 , Art. 5)

(1) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2, 3, 8, 9 und 10 dieses V.T. gelten auch für das Regionalgesetz vom 8. Februar 1956, Nr. 4.

Art. 10 9)

9)

Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24; Art. 22 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24, wurde später aufgehoben durch Art. 63 des L.G. vom 21. Oktober 1996, Nr. 21.

Art. 11 10)

10)

Omissis.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionA Gemeinden
ActionActionB Bezirksgemeinschaften
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Jänner 1976, Nr. 4
ActionActionb) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Mai 1978, Nr. 8
ActionAction Art. 1 ( , Art. 1)
ActionAction Art. 2 ( , Art. 2, , Art. 1)
ActionAction Art. 3 ( , Art. 3, (Einziger Artikel), , Art. 2, 3, 4 und 5)
ActionAction Art. 4 ( , Art. 1)
ActionAction Art. 5 ( , Art. 2)
ActionAction Art. 6 ( , Art. 3)
ActionAction Art. 7 ( , Art. 4)
ActionAction Art. 8 ( , Art. 6)
ActionAction Art. 9 ( , Art. 5)
ActionAction Art. 10
ActionAction Art. 11
ActionActionc) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juli 2023, Nr. 20
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