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a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 31. Juli 1978, Nr. 131)
2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, über die Baurechtsreform

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1978, Nr. 41.

Art. 10

(1) Was Artikel 26/bis des Wohnbaureformgesetzes betrifft, so dürfen die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen nicht an jene enteigneten Eigentümer abgetreten werden, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Ansuchen um Zuweisung in der Gemeinde über einen Baugrund verfügt haben, der für die Errichtung einer dem Bedarf der eigenen Familie angemessenen Wohnung ausgereicht hätte.