Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1978, Nr. 41.
(1) Personen, denen vor dem 21. Juni 1978 - an diesem Tag ist das Landesgesetz vom 22. Mai 1978, Nr.
23, in Kraft getreten - Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne der vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Bestimmungen zugewiesen worden sind, können die auf der zugewiesenen Fläche zulässige Baumasse erstellen; dabei müssen sie die Vorschriften des Artikels 49 des E.T. der Bestimmungen über den Volkswohnbau, genehmigt mit kgl. Dekret vom 28. April 1938, Nr. 1165, einhalten.