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a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 22. Februar 1977, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40: "Ausübung der Verwaltungsbefugnisse seitens der autonomen Provinz Bozen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und auf dem Gebiet elektrischer Anlagen"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Mai 1977, Nr. 23.

Art. 1

(1) Das Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40, wird in dieser Durchführungsverordnung einfach "Gesetz"genannt.

Art. 2

(1) Die Untersuchungsspesen werden für die Gesuche um Ableitung aus öffentlichen Gewässern und für die Gesuche um die Ermächtigung zur Förderung unterirdischer Gewässer pauschal mit 30.000 Lire und für die Gesuche um Anerkennung alter Wasserrechte pauschal mit 20.000 Lire festgesetzt.

(2) Die im vorhergehenden Absatz genannten Summen können nach Ermessen des Wasserbauamtes bis auf das dreifache erhöht werden, wenn sich im Zuge des Untersuchungsverfahrens Wassermessungen durch das hydrographische Amt oder außerordentliche Lokalaugenscheine als notwendig erweisen sollten.

(3) Die Untersuchungsspesen für Gesuche um die Genehmigung von Elektroleitungen werden vom Amt für Energiewirtschaft zwischen dem Mindestbetrag von 15.000 Lire und dem Höchstbetrag von 30.000 Lire festgesetzt. Dieser Betrag kann bei Genehmigungen von Elektroleitungen von einer Spannung über 60 kW bis auf 70.000 Lire erhöht werden.

(4) Die in diesem Artikel genannten Beträge beinhalten nicht die Spesen für die Veröffentlichung der Gesuche im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region. Die Beträge können mit Beschluß des Landesausschusses abgeändert werden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden mit Posterlagschein an den Schatzmeister der autonomen Provinz überwiesen.

Art. 3

(1) Die Inhaber von Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer müssen nicht das in Artikel 10 des D.P.L.A. vom 10. Februar 1976, Nr. 8, vorgesehene Gesuch an den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung richten. Stattdessen wird vom Wasserbauamt während des Untersuchungsverfahrens über Konzessionsgesuche für die Ableitung öffentlicher Gewässer das Gutachten des Sonderbetriebes eingeholt, der eingeladen wird, einen Vertreter zum Lokalaugenschein zu entsenden. Wenn der Sonderbetrieb nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Lokalaugenscheines eventuelle schriftliche Einwände gegen die Annahme des Gesuches vorbringt, so wird das Gutachten als im positiven Sinne abgegeben betrachtet.

(2)  2)

(3) Für die auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes gelegenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung widerrechtlich bestehenden Ableitungsanlagen kann das Wasserbauamt nach Anhören des Sonderbetriebes Bewilligungen mit sanierender Wirkung erlassen.

(4) Die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Bewilligungen haben dieselbe Dauer wie die Bewilligungen für die Ableitungen, zu denen die Ableitungsanlagen gehören.

(5) Wenn eine Schöpfrechtslizenz im Sinne des Artikels 56 des E.T. vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, zeitweilige Besetzung von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes mit sich bringt, trifft das Wasserbauamt nach Anhören des Sonderbetriebes die in den Artikeln 30 und folgenden des D.P.L.A. vom 10. Februar 1976, Nr. 8, vorgesehenen Maßnahmen. Der vorletzte Absatz des Artikels 35 des zitierten D.P.L.A. wird jedoch nicht angewandt.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden mit Dekret des Landesrates getroffen, dem der Sachbereich übertragen wurde.

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 14 des D.P.L.A. vom 10. April 1978, Nr. 5.

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