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a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. September 1977, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zu Artikel 11, Absatz 4, des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36:"Verlängerung der täglichen Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten "

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Oktober 1977, Nr. 49.

Art. 4

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Verlängerung der Besuchszeit in den Abteilungen der Landeskindergärten für höchstens vier Stunden im Tag zulässig.

(2) Der mit der Verlängerung der täglichen Besuchszeit zusammenhängende Dienst wird von Ersatzkräften geleistet, die von der Landesverwaltung gemäß Artikel 57 oder 58 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ernannt werden.

(3) Jeder Kindergartenabteilung mit verlängerter Besuchszeit wird eine Ersatzkindergärtnerin zugeteilt. Die Zuteilung der Ersatzassistentinnen an die Kindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien für die Zuteilung der Assistentinnen, wie sie in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, festgelegt sind.