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a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. September 1977, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zu Artikel 11, Absatz 4, des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36:"Verlängerung der täglichen Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten "

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Oktober 1977, Nr. 49.

Art. 3

(1) Die Zulassung zum Besuch der Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit erfolgt, falls die unter Artikel 1 - Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag des Vaters des Kindes oder dessen Stellvertreters; er ist an die zuständige Kindergartendirektion zu richten. Dem Ansuchen müssen ein Familienbogen, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein anderes Dokument, das die Berufstätigkeit der Eltern des Kindes oder ihrer Stellvertreter außer Hause nachweist und woraus die tägliche Dienstzeit ersichtlich ist, sowie angemessene Unterlagen, aus denen das gesamte, aus den Berufstätigkeiten der Eltern oder ihrer Stellvertreter bezogene Einkommen bestimmt werden kann, beigeschlossen werden.

(2) Die Zulassung der Kinder, für die der Besuch der Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit aus familiären oder aus sozialen und erzieherischen Gründen für notwendig erachtet wird, erfolgt aufgrund eines begründeten Vorschlages des von Artikel 1 und 95 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, vorgesehenen medizinischpsycho-pädagogischer Beirates an die zuständige Kindergartendirektion. Der Vorschlag muß von der schriftlichen Zustimmung des Vaters des Kindes oder seines Stellvertreters sowie von einem Familienbogen begleitet sein.