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c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61: Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. September 1977, Nr. 44.

Art. 1

(1) Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, "Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigungen und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle" wird in dieser Durchführungsverordnung mit dem Ausdruck "Landesgesetz" bezeichnet.

Art. 2 (Einteilung, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle nach Artikel 2 des Landesgesetzes)  delibera sentenza

(1) Abfälle mit einer Herkunft nach folgendem Buchstaben a) werden als interner Hausmüll bezeichnet, sofern sie die Zusammensetzung nach Buchstabe b) aufweisen:

  • a)  Herkunft:
    • -  Wohnungen jeglicher Art
    • -  Gasthöfe, Gaststätten und Bars
    • -  Campingplätze
    • -  öffentliche Gebäude
    • -  Schulen und Lehranstalten
    • -  Bürogebäude
    • -  Engros- und Detailgeschäfte
    • -  Messen und Märkte
    • -  Parkplätze, Höfe, Privatgärten, Beete, eingezäunte Plätze, die zu den obengenannten Objekten gehören
    • -  Bauten jeder anderen Art und zugehörige Liegenschaften, auf denen Müll mit der Zusammensetzung nach Buchstabe b) anfällt, mit Ausnahme der Krankenhäuser und Heilanstalten;
  • b)  Zusammensetzung:
    • -  Speisereste und Küchenabfälle
    • -  Papier, Pappe, Holz, Kunststoff, Textilien, Lumpen, Leder, Gummi
    • -  Konservendosen und Metalle
    • -  Glas, Flaschen, Keramiken, Scherben u.ä.
    • -  Kehricht aus Gebäuden
    • -  Verbrennungsrückstände von Kohle, Holz oder von anderen Brennstoffen, die in der Küche und für die Heizung verwendet wurden, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr brennen.

(2) Abfälle mit Herkunft von öffentlichen Flächen und Geräte, die unter Buchstabe c) angeführt sind, sofern sie die Zusammensetzung nach Buchstabe d) aufweisen, werden als externer Hausmüll bezeichnet:

  • c)  Herkunft:
    • -  Straßen allgemein, Gehsteige und Parkplätze
    • -  öffentliche Gärten und Beete
    • -  Spielplätze und Sportanlagen im Freien
    • -  Strände;
  • d)  Zusammensetzung:.
    • -  Material, das beim Kehren und Reinigen anfällt
    • -  Papier, Pappe, Holz, Kunststoff, Textilien, Lumpen, Leder, Gummi
    • -  Gras, Laus und Gartenrückstände
    • -  Flaschen und ähnliche Gefäße
    • -  Metallschrott
    • -  ähnliches.

(3) Bezügliche der Einteilung der Abfälle nach Artikel 2, Buchstabe a) des Landesgesetzes sind dem Hausmüll alle jene Abfälle gleichzusetzen, die aus Industrie-, Handwerks, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieben stammen, wenn sie die Zusammensetzung nach vorigem Absatz 1, Buchstabe b) aufweisen, sofern sie:

  • -  nicht, auch nur spurenweise, verunreinigt sind durch Substanzen, die beim Einsammeln, Transport und bei der Beseitigung eine Gefahr für die Einsammler, für Dritte und deren Habe, für die Sammelfahrzeuge und für die Anlagen darstellen,
  • -  mengenmäßig nicht den üblichen Anfall von Hausmüll überschreiten, der von Wohnflächen gleichen Ausmaßes stammt.

(4) Bezüglich der Einteilung der Mülls nach Artikel 2, Buchstabe b) des Landesgesetzes werden als Sperrmüll alle Abfälle bezeichnet, die in die normalen Müllbehälter der öffentlichen Sammeldienste nicht aufgenommen werden können.

(5) Bezügliche der Einteilung nach Artikel 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes werden alle jene Abfälle als Sondermüll bezeichnet, die auf der Liste der vorigen Absätze 3 und 4 dieser Verordnung nicht aufscheinen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 5 del 15.01.2004 - Ambiente - rifiuti speciali - stallatico

Art. 3 (Einbringung von Abfällen in die Kanalisation; Einschränkungen und Vorschriften nach Artikel 3 des Landesgesetzes)

(1) Was die Vorschriften des Artikels 3, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61 betrifft, sind Abweichungen vom Verbot, Abfälle in das Kanalisationsnetz einzubringen, in Ausnahmefällen zulässig, wenn besondere Hindernisse der Schwierigkeiten für einen regelrechten Abfuhrdienst der Abfälle bestehen: die Abweichungen sind jedoch nur für Speisereste organischer Natur zulässig, die vorher zerkleinert werden müssen.

(2) Diese Abweichung wird vom zuständigen Landesassessor, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes, nur in den Fällen genehmigt, in welchen die Kennwerte des Kanalisationsnetzes und der Kläranlagen dies erlauben.

(3) Zulässig ist auch die Einbringung in die Kanalisation von flüssigen Schlämmen, die aus Kläranlagen stammen, oder von Räumgut aus Senkgruben unter der Bedingung, daß damit keine Störung in der Kanalisierung oder in der Hauptkläranlage verbunden ist. Im Genehmigungsbescheid, der vom zuständigen Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes ausgestellt wird, ist außerdem die Art, die Zeit und die Stelle der Einbringung festgesetzt.

Art. 4 (Abgrenzung des Pflichtbereiches für die Hausmülleinsammlung nach Artikel 4 des Landesgesetzes)

(1) Der Einsammeldienst, der in den Aufgabenbereich der Gemeinden oder deren Bezirksgemeinschaften fällt, wird ausgedehnt auf:

  • a)  alle Wohnbauzonen und Zonen für produktive Ansiedlungen, die im ersten Absatz des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 20. August 1973, Nr. 15, beziehungsweise im Artikel 19 des Dekretes des Präsidenten des Landesausschusses vom 30. Jänner 1973, Nr. 2. definiert und als solche in den Gemeindebauleitplänen abgegrenzt sind sowie allgemein auf alle Wohnhäuser, die straßenmäßig weniger als 500 m von diesen Zonen entfernt sind,
  • b)  auf alle Gebäudegruppen, die aus wenigstens 5 Wohnhäusern oder Beherbergungsstätten bestehen, wobei unter Gebäudegruppe eine Ansiedlung zu verstehen ist, deren Gebäude straßenmäßig nicht weniger als 25 m voneinander entfernt sind, und sofern die Einsammelstelle an einer gesetzlich als solcher festgelegten Staats-, Landes- oder Gemeindestraße liegt,
  • c)  auf alle Wohnhäuser oder Beherbergungsbetriebe, die längs der Fahrtstrecke der Müllsammelfahrzeuge liegen, sofern die Einsammelstelle an der Durchfahrtstraße eingerichtet wird.

Art. 5 (Richtlinien und Anweisungen - zu Artikel 5 des Landesgesetzes - für die Sortierung des Hausmülls, die Merkmale der Behälter, der Sammelräume und der Transportmittel sowie Zeitabstände, in welchen das Einsammeln und die Abfuhr erfolgt)

(1) Die Gemeinden oder deren Verbände können eine getrennte Sammlung von Papier, Lumpen, Metallen und Glas, die gemeinsam mit dem Hausmüll anfallen, durchführen, um sie einer getrennten Wiederverwertung zuzuführen.

(2) Ebenso können die obengenannten Körperschaften einzelne Private zum Einsammeln von Papier, Lumpen, Laub und anderen Pflanzenresten, Glas und Metallen beauftragen, sofern diese bereits bei der Ablagerung von den übrigen Abfällen getrenntgehalten werden.

(3) Von der getrennten Sammlung, sei sie öffentlich oder privat, sind Papier, Glas und Metallgegenstände, die durch verwesbare oder giftige Stoffe verunreinigt sind, ausgenommen.

(4) Auf keinen Fall ist die Materialsortierung aus dem Material-Müllgemisch während des Einsammelns gestattet.

(5) Die genormten Behälter. die für die Sammlung des Hausmülls verwendet werden, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  • a)  Tonnen oder Container können aus Metall oder aus Kunststoff bestehen.
    Auf jeden Fall müssen sie aus Material gefertigt sein, das nicht korrosions- oder verschmutzungsanfällig ist, und müssen leicht waschbar sein.
    Jeder Behälter muß mit einem geeigneten, leicht zu öffnenden Deckel versehen sein, der auch aus Gummi bestehen kann.
    Die Reinigung der Behälter muß in der Regel vom Benützer mit der Häufigkeit und Gründlichkeit, wie sie in den Ordnungen der örtlichen Körperschaften festzulegen sind, und mit geeigneten Wasch- und Desinfektionsmitteln dermaßen erfolgen, daß jede Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.
    Wenn die Behälter innen mit Schutzfolien ausgekleidet werden, um die direkte Berührung des Mülls mit dem Boden und den Wandungen des Behälters zu vermeiden, kann die Häufigkeit und Gründlichkeit der Reinigung entsprechend verringert werden.
    Die Gemeinden oder deren Verbände können mit den Benützern besondere Abkommen zur Einführung eines öffentlichen. Dienstes zur Reinigung der genormten Behälter schließen.
  • b)  die Wegwerfsäcke können sowohl aus Papier als auch aus Kunststoff bestehen.
    Auf jeden Fall ist die Verwendung von Säcken aus Polyvinychlorid (PVC) oder jedem anderen Material, dessen Verbrennungsprodukte giftig oder bei einer endgültigen Beseitigung in einer Verbrennungsanlage für diese schädliche sind, ausgeschlossen.
    Die Säcke müssen eine entsprechende Dicke und Festigkeit aufweisen, um ein Reißen im Falle der Anfüllung mit normalem Müll ohne scharfkantige Bestandteile zu vermeiden.
    Die Säcke müssen, wenn sie auf den Boden abgestellt werden, von den Benützern geschlossen werden, um jedes Herausfallen von Müll zu vermeiden.
    Falls der Sack in einen Ständer eingehängt wird, muß dieser mit einem geeigneten Deckel versehen sein.

(6) Die Innenräume für die Müllsammlung müssen folgende Merkmale aufweisen:

  • -  die Fläche darf nicht weniger als 2 m ² betragen,
  • -  die Höhe darf nicht unter 2 m sein.
  • -  die Zugangstür muß dicht sein und ein Mindestmaß von 0.80 x 1.80 m mit Öffnung ins Freie aufweisen.
  • -  die Böden und Wände müssen mit wasserdichtem Material, das leicht waschbar ist, ausgekleidet sein,
  • -  die Räume müssen mit einem Abluftrohr versehen sein, das einen Mindestdurchmesser von 10 cm aufweist und über das Dach des Gebäudes hinausreicht,
  • -  die Räume müssen mit einem Wasserablauf, und Ablaßschacht versehen sein,
  • -  sie dürfen nicht weiter als 30 m von der Haltestelle des Müllsammelfahrzeuges entfernt sein, die Zugänge müssen für die Handkarren, die vom Müllsammeldienst verwendet werden, befahrbar sein und keine Steigung von mehr als 25% aufweisen.

(7) Durch die örtliche Bestimmungen können einige von den oben aufgezählten Vorschriften abgeändert werden, wenn die Größe der Behälter oder die Merkmale des Dienstes dies erfordern sollten.

(8) Die obenangeführten Mindestmaße bleiben auf jeden Fall aufrecht.

(9) In den Sammelräumen dürfen keine Abfälle gelagert werden, die nicht vorher in genormte Behälter gefüllt worden sind.

(10) Falls eine getrennte Müllsammlung durchgeführt wird, ist das Ausmaß der Räume der Menge und der Häufigkeit des Abtransportes des Materials, das zur Wiederverwertung bestimmt ist, anzupassen.

(11) Wenn kein Innenraum gemäß vorhergehendem Absatz zur Verfügung steht, müssen die Lagerräume im Freien hinsichtlich Fläche, Bodenbelag und Zugänglichkeit die gleichen Merkmale wie die Innenräume aufweisen.

(12) Gleich wie in den Innenräumen dürfen auf diesen Plätzen - auch im Falle von getrennter Müllsammlung - keine Abfälle gelagert werden, die nicht in die genormten Behälter gefüllt sind.

(13) Sollte ein Müllfallschacht, durch den der Müll in den Abfallagerraum gelangt, eingebaut sein, so muß der Schacht folgende Merkmale aufweisen: er muß

  • -  aus wasserdichtem Material bestehen und leicht waschbar sein,
  • -  vertikal verlaufen, mit Krümmungen und Verbindugsstücken von weitem Radius.
  • -  einen runden Querschnitt oder abgerundete Ecken mit Durchmesser oder Seitenlänge von nicht weniger als 20 cm haben,
  • -  mit dem gleichen Durchmesser über dem Dach des Gebäudes enden,
  • -  in jedem Stock außerhalb der Wohnungen mit Einwurföffnungen mit Doppeltür versehen sein, die wenigstens 40 cm über dem Fußboden liegen,
  • -  in den Auffangbehälter im Sammelraum münden: der Behälter muß auch eine direktes Einwerfen von Müll ermöglichen.

(14) Die Zahl der Müllfallschächte muß so gewählt sein, daß zwischen den Müllabholungen kein Wechseln des Behälters notwendig ist; jedoch ist die Errichtung von Fallschächten mit mehreren Behältern gestattet.

(15) Die Fahrzeuge, die für die Mülleinsammlung und den Mülltransport bestimmt sind, müssen so ausgestattet sein, daß die Nachteile in hygienischer Hinsicht und die Gefahren für das Dienstpersonal auf ein Mindestmaß eingeschränkt und daß während des Einsammelns und Transportes Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung sowie das Verlieren von Müll weitestgehend vermieden werden.

(16) Demzufolge müssen sie mit Einrichtungen versehen sein, die sowohl ein leichtes Laden als auch eine schnelles und handliches Entleeren gestatten.

(17) Die Transportbehälter und alle beweglichen Teile müssen aus widerstandsfähigen und unverschmutzbarem Material bestehen.

(18) Werden normale Fahrzeuge eingesetzt, müssen diese über Ladekisten verfügen, deren Bordwände die Ausnutzung der gesamten Ladekapazität erlauben.

(19) Die Höhe des Mülls auf diesen Fahrzeugen darf den oberen Rand der Bordwände nicht übersteigen. Sie müssen weiters mit Planen oder anderen Abdeckvorrichtungen ausgerüstet sein, um jedes Verlieren von Abfällen während der Fahrt zu vermeiden.

(20) Am Ende jeden Tages müssen alle Fahrzeuge sorgfältig gewaschen werden; in der warmen Jahreszeit sind weiters die Ladekisten mit Desinfektionsmitteln zu behandeln.

(21) Die Fahrzeuge, die für den Mülltransport bestimmt sind, dürfen zur Lieferung keiner anderen Materialien verwendet werden, es sei denn, sie werden vorher gewaschen und wirkungsvoll desinfiziert.

(22) Im besonderen müssen die mit Verdichtungsvorrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:

  • -  die Einbringungs- und Verdichtungsvorrichtungen müssen die volle Ausnutzung der Ladekapazität des Fahrzeuges ermöglichen,
  • -  die Verdichtungs- wie die Verladevorrichtung müssen an der Fahrzeugrückseite bedient werden können und eine manuelles Einschreiten durch das Dienstpersonal ermöglichen, um eine etwaige Gefährdung desselben zu vermeiden; aus demselben Grund muß eine Ausschaltemechanismus für die Verlade- und Verdichtungseinrichtung eingebaut sein und eine Vorrichtung zur Bewegungsumkehr mit manueller Bedienung auch an der Fahrzeugrückseite, diese Vorrichtung muß auf Druck oder Hebelbewegung mit Sofortwirkung reagieren,
  • -  am Führersitz muß eine an der Fahrzeugrückseite bedienbare akustische Signalvorrichtung vorhanden sein, um in jeder Situation den Fahrzeugführer rasch verständigen zu könne,
  • -  in der Fahrzeugkabine muß außerdem ein Fahrtenschreiber oder eine ähnliche Aufzeichnungsvorrichtung vorhanden sein,
  • -  die Einfüllöffnung muß hinsichtliche Aufnahmevermögen und Form so ausgebildet sein, daß die Aufnahme von direkt eingebrachtem Müll und das Entleeren von Behältern und großen Kisten, ohne daß Müll zu Boden fällt und ohne Staubentwicklung erfolgen können; weiters muß die Einfüllöffnung mit einer Verschlußvorrichtung versehen sein, die während der Fahrt immer geschlossen sein muß,
  • -  bei allen Fahrzeugen, die eine bestimmte Zeit bei laufendem Motor zur Müllaufnahme halten, muß der Abgasausstoß über der Führerkabine erfolgen.

(23) Der Sammeldienst muß normalerweise mindestens zweimal in der Woche durchgeführt werden.

(24) Für kleine Ortschaften, die schwer erreichbar sind, kann auch festgelegt werden, daß dieser Dienst einmal in der Woche erfolgt.

(25) Die Müllsammelzentren, die nicht unmittelbar in Beseitigungsanlagen oder geordnete Deponien einbezogen sind, müssen folgende Merkmale aufweisen:

  • -  die ganze für den Verkehr der Fahrzeuge und die Lagerung der Sammelbehälter vorgesehene Fläche muß entsprechend befestigt sein und - falls die unbeweglichen oder beweglichen Einrichtungen oder andere Gründe es erfordern sollten - eingezäunt sein;
  • -  die Fläche muß über einen geeigneten, jederzeit befahrbaren Zugang und eine gute Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verfügen;
  • -  die genormten Container, die in den Sammelzentren verwendet werden, müssen die im vorigen Absatz angeführten Merkmale aufweisen; unbewegliche Einrichtungen wie Fülltrichter oder dergleichen müssen über Vorrichtungen für eine schnelle und sichere Entleerung verfügen und aus korrosionsbeständigem, dauerhaftem und leicht waschbarem Material gefertigt sein; sie müssen vollkommen abgeschlossen sein und deren Einfüllöffnung muß so beschaffen sein, daß der Müll auch aus Fahrzeugen mit Kippvorrichtung leicht eingeschüttet werden kann; diese Einwurföffnung muß, um das Entweichen von Staub- und Geruch und den Eintritt von Regenwasser zu vermeiden, mit Klappen verschließbar sein;
  • -  die Reinigung und Desinfektion der Container muß wenigstens wöchentlich von jener Körperschaft durchgeführt werden, die den Dienst betreibt; im Falle von unbeweglichen Einrichtungen oder in jedem Falle, wenn die Reinigung an Ort und Stelle erfolgt, müssen die jeweiligen Abwässer jenen Bestimmungen entsprechen, die im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehen sind.

(26) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung wird der Landesausschuß mit Beschluß die weiteren technischen und gestalterischen Merkmale (Farben, Aufschrift usw.) der genormten Container bestimmen, die auf dem Publikum zugänglichen Flächen (Straßen, Parks, Gärten, Sammelzentren usw.) aufgestellt werden, sowie auch die Merkmale der Flächen selbst, der Müllsammel- und -transportfahrzeuge und alles weitere, was den öffentlichen Dienst betrifft.

Art. 6 (Beseitigung des Hausmülls nach Artikel 6 des Landesgesetzes)

(1) Die Leistung der Hausmüllbeseitigungsanlagen muß nach dem gegenwärtigen Müllanfall und der voraussichtlichen Entwicklung für mindestens 15 Jahre im Einzugsgebiet, für das die Anlage bestimmt ist, berechnet werden. Die Anlage soll womöglich in mindestens 2 Linien projektiert werden: die Verwirklichung des Projektes kann schrittweise erfolgen.

(2) Die Beseitigungsanlagen müssen über Zufahrtsstraßen verfügen, die für die Müllsammel- und -transportfahrzeuge leicht befahrbar sind und so verlaufen, daß eine eventuelle Belästigung der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

(3) Alle Beseitigungsanlagen müssen über Einrichtungen zur Abwägung des angelieferten Mülls verfügen.

(4) Der Sammelschacht muß über ein so großes Speichervermögen verfügen, daß der gesammelten Müll von nicht weniger als 3 Tagen aufgenommen werden kann und er muß den im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, über die Luftverschmutzung und dessen Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen.

(5) Auf jeden Fall ist eine Sortierung von Hand nicht zulässig.

(6) Sollte die Behandlungsart Wasser erfordern, soll dieses womöglich wiederverwendet werden.

(7) Soll die Beseitigung ganz oder teilweise durch Verbrennung erfolgen, so müssen die Vorschriften des Landesgesetzes vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und dessen Durchführungsverordnung sowie folgende Vorschriften beachtet werden:

  • a)  der Anteil an nicht brennbaren Stoffen in der Schlacke darf nicht mehr als 4% des Gesamtgewichtes und der Anteil an verfaulbaren Rückständen nicht mehr als 2% der organischen betragen;
  • b)  die durch die Verbrennung erzeugte Wärme muß, wenn Größe und Standort der Anlage die Nutzung wirtschaftlich machen, zu Produktions- oder zu Heizzwecken oder/und, wenn möglich, zur Erzeugung elektrischer Energie ausgenutzt werden.

(8) Soll die Beseitigung durch Kompostierung erfolgen, so müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

  • -  die Wahl der für die Lagerung und eventuelle Verrottung des Mülls vorgesehenen Flächen und die Beseitigung des vom Kompost verunreinigten Niederschlagwassers müssen den im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63. und dessen Durchführungsverordnung in bezug auf industrielle Tätigkeit enthaltenen Vorschriften entsprechen:
  • -  die bei der Verarbeitung anfallenden Rückstände werden verbrannt oder durch Ablagerung in geordneten Deponien beseitigt.

(9) Wenn die Beseitigung nach Methoden erfolgt, die eine getrennte Verwertung der im Müll enthaltenen Stoffe ermöglichen, müssen der Arbeitszyklus und die wiedergewonnenen Produkte den höchsten Anforderungen hygienischer Natur gerecht werden. Falls eine Futtermittelproduktion vorgesehen ist, müssen die geltenden Vorschriften eingehalten werden.

(10) Bei einer Beseitigung durch Komprimierung müssen die beim Preßvorgang anfallenden Abwässer gesammelt und in Übereinstimmung mit den für die industrielle Tätigkeit geltenden Vorschriften des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, und dessen Durchführungsverordnung behandelt werden.

(11) Unter geordneter Deponie versteht man die Beseitigung von festen und schlammigen Abfällen auf dem Erdboden nach Techniken, die Gefahren und Beeinträchtigungen für die öffentliche Gesundheit vermeiden und - unter Beachtung dieses Erfordernisses eine möglichst gute Nutzung der nachher verfügbaren Flächen erlauben.

(12) Was die Sicherheitsanforderungen und den Schutz gegen Verseuchung in Hinsicht auf die geomorphologischen, hydrogeologischen und Umweltbedingungen nach Artikel 6, Absatz 2, des Landesgesetzes anbelangt, müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

  • a)  Die Errichtung einer geordneten Deponie ist verboten:
    • 1)  auf Hängen, die abrutschen könnten, es sei denn, sie werden entsprechend verbaut,
    • 2)  in Seen, in Teichen, in Wasserläufen mit dauernder Wasserführung, in wassergefüllten Gräben und Gruben, weiters in Überschwemmungs- und Hochwassergebieten von Bächen und Flüssen sowie in allen anderen von Landesgesetzen angeführten Fällen, es sei denn, es wären geeignete Schutzbauten gegen Hochwasser, Überschwemmungen und gegen das Einsickern von Wasser errichtet worden,
    • 3)  in Bannzonen der Fassungen von Wasser, das vornehmlich als Trinkwasser und für Haushalte bestimmt ist; diese Zonen sind in der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, festgelegt,
    • 4)  in allen Gebieten, in denen die Müllablagerung durch ein Gesetz ausdrücklich verboten ist.
  • b)  Die Errichtung von geordneten Deponien ist erlaubt:
    • 1)  auf Bodenflächen, für die die Möglichkeit der Absenkung besteht, nur nach Überprüfung, ob eine allfällige Senkung des Bodens auf Grund der mechanische Eigenschaften von Lithosphäre, Boden und Untergrund einerseits und der vom Müll ausgeübten Belastung andererseits keine Gefahr für bestehende und geplante Bauten darstellt,
    • 2)  für begrenzte und bestimmte Zeit auf Flächen, die für öffentliches Grün bestimmt sind, um dadurch eine eventuelle Bodenverbesserung und Anlage von Parks, Gärten usw. zu ermöglichen,
    • 3)  in trockenen Sand-, Schotter- und Lehmgruben und solchen mit verschiedenen Schichten, in Steinbrüchen, in aufgelassenen Bergwerken sowie in durch aufgegebene Berg bauarbeiten verursachten Absenkungszonen erst nach Überprüfung der effektiven Erschöpfung der Vorkommen und wenn ein wirtschaftlicher Wert auch für die Zukunft nicht mehr besteht.
      Auf allen diesen Flächen ist eine Deponie ohne Abdichtungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn die hydrogeologischen Gegebenheiten und die Standorte der obengenannten Gruben und Brüche die Gewähr bieten, daß die Verschmutzung langsamer erfolgt als das Reinigungsvermögen des Untergrundes neutralisieren kann.
    • 4)  in Taltrögen, in zeitweilig wasserführenden Bachbetten und an Ufern von Bächen mit dauernder Wasserführung nur dann, wenn die geomorphologischen und hydrogeologischen Formen so beschaffen sind, daß die Stabilität der Deponie gewährleistet ist und das Sickerwasser das dauernd wasserführende Bach- und Flußnetz und das Grundwasser erst nach ausreichender natürlicher Reinigung erreicht,
    • 5)  In Sumpfgebieten, die vom ökologischen Standpunkt aus nicht mehr wertvoll sind, sofern keine Bedenken hydrogeologischer Natur vorliegen.
  • c)  Für die Errichtung von Deponien sind besonders geeignet:
    • 1)  Böden von geringem landwirtschaftlichem Wert; Öd- und Unland. Bei der Wahl werden die landschaftlichen Belange, die hydrogeologischen und die Umweltbedingungen der Zone berücksichtigt,
    • 2)  Flächen, die nach dem Bau, der Verbreiterung und Begradigung von Straßen frei geblieben sind; trockene Einsenkungen (Gruben und Gräben) und feste Hänge, wenn keine Gegengründe hydrogeologischer landschaftlicher und ökologischer Natur dagegen sprechen.
  • d)  Das durch den Müll verschmutzte Sickerwasser und Flächen nach vorhergehendem Buchstaben b) und c) darf das Grundwasser, welches als Trinkwasser verwendet wird, nicht erreichen, bevor es nicht auf natürlichem Wege ausreichend gereinigt worden ist.
    Die Infiltration muß jedenfalls auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden; zu diesem Zweck müssen Dräns eingebaut und allfällige kleine Wasserläufe, die die in Frage kommenden Flächen durchqueren, umgeleitet werden. Wenn durch Abwässer Verschmutzungsgefahr für die Gewässer in die nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, und dessen Durchführungsverordnung keine Abwässer eingeleitet werden dürfen, besteht, so müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß das Sickerwasser das obengenannte Wasser erreicht. Solche Schutzmaßnahmen können sein: Abdichtung der Deponie, Sammlung und Beseitigung des durch den Müll durchgesickerten Wassers durch Dräns und, sofern von Vorteil, die Wiederverwendung des Sickerwassers zur Anfeuchtung des Mülls, um dessen Wassergehalt zu erhalten.
    Die Notwendigkeit, das Sickerwasser zu reinigen, hängt ausschließlich von Menge und Verschmutzungsgrad desselben ab; die Beseitigung muß in jedem Fall unter Beachtung der im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63 und dessen Durchführungsverordnung festgelegten Schwellenwerte erfolgen.
  • e)  In der Nähe der Deponie muß homogenes Abdeckmaterial zur Verfügung stehen, das eine gleichmäßige Schicht zu bilden vermag und trotzdem luftdurchlässig ist. Es darf keinen hohen Prozentsatz an organischen Substanzen enthalten, darf in der warmen Jahreszeit keine Risse bekommen und bei Regen nicht schlammig werden. Besonders geeignet ist sandiges Material, während lehmiges zu vermeiden ist. Bei Fehlen eines geeigneten Materials kann auch mineralisierter Kompost zum Abdecken verwendet werden, wenn vorher das grobe Material ausgesiebt wird.
  • f)  Die Wahl der Flächen für den Standort sowohl der geordneten Deponien als auch der Kompostierungsanlagen setzt die Ausarbeitung eines Berichtes über die geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten voraus; aus diesem muß hervorgehen, ob für das Oberflächen- und/oder Grundwasser Verschmutzungsgefahr besteht und ob geeignetes Abdeckmaterial verfügbar ist.
  • g)  Bei der Wahl der Fläche für die Deponie und beim Betrieb derselben müssen die Vorschriften über den Landschaftsschutz strikt eingehalten werden.
    Im besonderen sollen in Gebieten, die in Hinsicht auf Landschaft, Umwelt oder Fremdenverkehr von großem Wert sind, keine Deponien eingerichtet werden. Während des Betriebes der Deponie müssen geeignete Maßnahmen (Begrünung der Böschungen, Baum- und Strauchpflanzungen usw.) zum Schutz vor direktem Einblick von außen ergriffen werden.
    Besondere Sorgfalt ist auf den Abschluß und Rekultivierung der Deponie zu legen, die sich nach entsprechender Gestaltung und Begrünung in die natürliche Umgebung wieder einfügen soll.
  • h)  Die Grenzen der Deponien müssen mindestens 200 m von Wohn- und Produktionszonen entfernt liegen.
  • i)  Das ganze Deponiengebiet muß gut umzäunt werden; die Zufahrt muß mindestens 12 m von Hauptstraßen entfernt sein und mit einem oder mehreren Gittertoren versehen sein, die bei Abwesenheit des Aufsichtspersonals verschlossen sein müssen.
    Die Wege innerhalb der Deponie müssen bei jedem Wetter befahrbar und demzufolge mit geeignetem Material befestigt sein, das stets im Bereich der Deponie zur Verfügung stehen muß.
  • l)  Soll die Deponie auch während der Dunkelheit betrieben werden, müssen die Zufahrts- und die Innenwege zweckmäßig beleuchtet sein.
  • m)  Um während der Müllentladung ein Verstreuen von leichtem Material, wie Papier und Kunststoffe, zu vermeiden, müssen bewegliche Schutzvorrichtungen verwendet werden, die in geeigneter Weise gegenüber der Entladeseite aufzustellen sind.
    Sie müssen aus Metallgittern mit einer Maschenweite von höchstens 50 mm bestehen.
  • n)  Das Dienstpersonal soll über geeignete Räume, sowie über hygienische und sanitäre Einrichtungen verfügen können.
    Für die Fahrzeuge müssen geeignete Unterstellplätze sowie Einrichtungen für deren regelmäßige Pflege vorgesehen sein.
    Eine Ausstattung für Erste Hilfe muß vorhanden und einsatzbereit gehalten werden; zu dieser Ausstattung gehören auch Medikamente für eventuelle Fälle von Vergiftungen durch Desinfektionsmittel; das Dienstpersonal muß über Erste Hilfeleistung unterrichtet sein.
  • o)  Die Vorderfront, an welcher das Abladen erfolgt, die Oberfläche gleich nach deren Abdeckung und die Flächen, die für die Fahr- und Wendemanöver der Fahrzeuge bestimmt sind, müssen in regelmäßigen Abständen mit Desinfektionsmitteln desinfiziert werden. Die Häufigkeit der Desinfektionen und die Zeiten innerhalb des Jahres, in denen sie durchgeführt werden müssen, sind auf die örtlichen klimatischen Verhältnisse abzustimmen.
    Die Rattenbekämpfung muß nach den Vorschriften der Sanitätsbehörde durch erfahrenes Personal durchgeführt werden und muß sich auf die ganze Fläche der Deponie erstrecken.
  • p)  Im Bereich der Deponie muß die Ablagerung von nicht ausgekühlter Schlacke vermieden werden; weiters ist das Verbrennen von Abfällen jeder Art verboten.
    Für den Brandfall müssen immer Vorrichtungen für ein rasches Einschreiten vorhanden sein; hierfür muß jederzeit ein leicht erreichbarer Vorrat geeigneten Abdeckmaterials zur Verfügung stehen und muß weiters Wasser aus dem öffentlichen oder einem autonomen Leitungsnetz für Feuerbekämpfung verfügbar sein.
  • q)  Beim Abladen, der Verteilung und Verdichtung der Abfälle müssen folgende Vorschriften beachtet werden:
    • 1)  die für die Deponie zur Verfügung stehende Fläche wird in eine gewisse Anzahl von Abschnitten unterteilt; jeder muß vor Inangriffnahme der Auffüllung des nächsten Abschnittes rekultiviert sein;
    • 2)  der Zugang zur Deponie ist nur dem befugten Personal und den zugelassenen Fahrzeugen gestattet. Das Müllabladen kann auch Dritten erlaubt werden, dies jedoch nur zu bestimmten Zeiten, die auf einer Tafel am Eingang anzugeben sind.
      Die Entladung der Fahrzeuge muß immer unter Aufsicht des verantwortlichen Personals erfolgen;
    • 3)  die abgelagerten Abfälle werden mit geeigneten Maschinen verteilt und zu Schichten mit einer maximalen Höhe von 2 m verdichtet;
    • 4)  die Böschung der Deponie darf nach endgültiger Rekultivierung ein Gefälle von höchstens 30 aufweisen, und von höchstens 45°, wenn eine spätere Erweiterung der Deponie vorgesehen ist;
    • 5)  am Ende eines jeden Arbeitstages muß die gesamte der Luft ausgesetzte Oberfläche der Deponie mit einer Schicht inerten Materials von nicht weniger als 15 cm Dicke auf der Stirnseite und nicht weniger als 25 cm auf den Böschungen und der Oberfläche abgedeckt werden;
    • 6)  das Abdeckmaterial auf der ebenen Oberfläche der Deponie muß sorgfältig eingeebnet werden, um die Pfützenbildung während der Regenperioden auf ein Mindestmaß einzuschränken.
      Es ist auch zweckmäßig, der Oberfläche eine leichte Neigung von wenigstens 1% zu geben, um das Abfließen des Regenwassers zu beschleunigen; die ganze Oberfläche muß öfters kontrolliert werden, um eventuelle Risse und/oder Abschwemmungen festzustellen und um den ursprünglichen Zustand der Abdeckschicht wiederherzustellen;
    • 7)  die Beschaffenheit der endgültigen obersten Schicht wird in Hinsicht auf Dicke und Eigenschaften auf die spätere Verwendung abgestimmt.

(13) Für Bauernhäuser, die nicht in die Bereiche nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung einbezogen sind, ist die Müllablagerung auf geeigneten Deponien erlaubt, die nach Möglichkeit in Nähe der Wohnungen selbst liegen und nach folgenden Vorschriften errichtet werden müssen; Haushaltsabfälle, die von Artikel 2 als solche eingestuft sind - und nur solche - können auf den Dunglagerstätten abgelagert werden.

(14) Für kleine, einzeln stehende Wohn- oder Beherbergungsbauten bis zu einem Höchstvolumen von 2500 m³ und für Schutzhütten, soweit sie nicht in den Bereich nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung fallen, ist die Müllablagerung an geeigneten Ablagerungsstätten in Nähe der Gebäude nur dann gestattet, wenn der Abstand derselben, gemessen an der Straße, die irgendwie mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist, zu den Sammelstellen oder den öffentlichen Beseitigungsanlagen und Deponien mehr als 3 km beträgt.

(15) Weiters ist die Hausmüllablagerung auf geeigneten Ablagerungsstätten, wie diese oben angeführt sind, überall dort gestattet, wo Siedlungen, die nicht im Bereiche nach Artikel 4 dieser Durchführungsverordnung liegen, über keine mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsstraßen verfügen.

(16) In allen anderen Fällen besteht die Pflicht, die Abfälle zu den Sammelstellen oder den öffentlichen Beseitigungsanlagen und Deponien zu bringen.

(17) Die Merkmale der obengenannten erlaubten Deponien müssen den allgemeinen Richtlinien nach Buchstaben a), b), c), d), e), g) und h) des vorhergehenden Absatzes entsprechen.

(18) Von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann der zuständige Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes Ausnahmen gewähren, wenn die geordneten Deponien oder die erwähnten Ablagerungsstätten dringend notwendig sind und eine Übergangslösung darstellen.

(19) Die Ausnahme kann nur für begrenzte Zeit gewährt werden und darf auf keinen Fall die Vorschriften über den Schutz vor Wasserverunreinigung und jene über Hygiene im allgemeinen betreffen.

Art. 7 (Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung des Sperrmülls nach Artikel 7 des Landesgesetzes)

(1) Autowracks und Gehäuse von Elektrohaushaltsgeräten, sowie alle übrigen ähnlichen sperrigen, vorwiegend metallischen Abfälle, werden, soweit es sich dabei nicht um Sondermüll handelt, auf Veranlassung des Landesamtes zum Schutze des Naturhaushaltes dann abgeholt, wenn deren Menge eine wirtschaftlichen Abfuhr erlaubt, und in jedem Falle mindestens zweimal im Jahr.

(2) Die vorwiegend nicht metallischen Gegenstände werden, soweit es sich nicht um Sondermüll handelt, gebracht:

  • -  zu Verbrennungsanlagen, soweit solche bestehen und sofern die Größe der Gegenstände deren Einbringen in den Fülltrichter des Ofens oder in die Einfüllöffnung einer eventuellen Zerkleinerungsvorrichtung ohne Schwierigkeiten gestattet und sofern sie vorwiegend aus Papier, Karton, Holz, Kunststoff, Geweben, Lumpen, Leder, Gummi und ähnlichem Material bestehen,
  • -  zu den Kompostierungsanlagen, soweit solche bestehen und sofern die Größe der Gegenstände das Einbringen in die Anlage erlaubt und sie vorwiegend aus organischen und pflanzlichem Material bestehen,
  • -  zu den Wiederverwertungsanlagen, soweit solche bestehen und sofern die Größe der Gegenstände das Einbringen in die Anlage erlaubt und ihre Zusammensetzung mit den Rückgewinnungsmöglichkeiten vereinbar ist.

(3) In allen anderen Fällen werden solche Gegenstände unmittelbar von den Inhabern auf die geordnete Deponie gebracht.

Art. 8 (Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung des Sondermülls nach Artikel 8 des Landesgesetzes)

(1) Die festen und schlammigen Abfälle, die aus Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben, sowie aus Betrieben, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten oder aus solchen anderer Art stammen, dürfen nur dann direkt in geordnete Deponien abgelagert werden,

  • -  wenn sie nicht aus feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Substanzen bestehen oder wenn sie keine Rückstände von solchen enthalten;
  • -  wenn sie nicht vorwiegend aus Ölrückständen bestehen;
  • -  wenn sie, sofern sie aus sperrigem Material bestehen, nicht so beschaffen sind, daß sie, verglichen mit dem normalen festen Hausmüll, eine übermäßige Bodensenkung verursachen; dies gilt nicht für Abfälle, die vor ihrer Ablagerung mit Vorrichtungen, die bei der Deponie vorhanden sind, auf ein entsprechend kleines Volumen gebracht werden;
  • -  wenn die Abfälle, sofern sie aus Tierkadavern, Schlächtereiabfällen und größeren Mengen von verdorbenen Nahrungsmitteln bestehen, auf dem Boden der Deponie abgelagert und unverzüglich mit einer starken Schicht von Abfällen oder inertem Material zugedeckt werden;
  • -  wenn sie - falls es sich um Klärschlamm aus der Klärung von Abwässern handelt - den Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63 entsprechen;
  • -  wenn sie das Oberflächen - und Grundwasser nicht verunreinigen; im Zweifelsfalle obliegt es dem Amt zum Schutze des Naturhaushaltes, eine Untersuchung darüber anzustellen.

(2) Feste und schlammige Abfälle die aus Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben, sowie aus Betrieben, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, oder aus solchen anderer Art stammen, können zu den Verbrennungsanlagen gebracht werden:

  • -  wenn sie einen Heizwert aufweisen, der mit den Betriebsbedingungen der Anlage vereinbar ist;
  • -  wenn sie keine Abgase erzeugen, deren Menge und Eigenschaften nicht mit den Vorschriften vereinbar sind, die im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der Durchführungsverordnung dazu enthalten sind, und wenn sie keine festen Rückstände hinterlassen, deren Beseitigung in einer Deponie im Sinne des vorhergehenden Absatzes nicht möglich ist;
  • -  wenn sie an den verschiedenen Teilen der Anlage keine Korrosion, keinen Verschleiß und keine Beschädigung verursachen;
  • -  wenn sie nicht aus explosiven, leicht entzündbaren oder radioaktiven Substanzen bestehen; - wenn sie, falls sie aus sperrigem Material bestehen, den Vorschriften nach Artikel 7, Absatz 2, dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

(3) Die festen und schlammigen Abfälle, die aus Industrie-, Handwerks- und Handelsbetrieben sowie aus solchen Betrieben, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten oder aus solchen anderer Art stammen, können in Kompostierungsanlagen gebracht werden:

  • -  wenn die Abfälle keinen Verschleiß, keine Korrosion oder Verschmutzung der verschiedenen Teile der Anlagen verursachen;
  • -  wenn die Abfälle nicht aus ölhaltigen, leicht entzündbaren, explosiven oder radioaktiven Substanzen bestehen;
  • -  wenn die Abfälle, sofern sie aus sperrigem Material bestehen, den Vorschriften nach Artikel 7, Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung entsprechen;
  • -  wenn sie mit dem technischen Verfahren der Kompostierung und der Sortierung vereinbar sind.

(4) Die Merkmale der Lagerstätten für Dung und Jauche aus normalen Ställen müssen den Vorschriften des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63 und der zugehörigen Durchführungsverordnung angepaßt werden, sofern sie in Schutzgebieten liegen, die im Sinne des Artikels 2 desselben Landesgesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung abgegrenzt sind. Die Anpassung muß innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Dekretes des Präsidenten des Landesausschusses erfolgen, durch welches das Schutzgebiet ausgewiesen worden ist.

(5) Handelt es sich um Lagerstätten für Dung und Jauche aus intensive Rinder-, Pferde-, Schweine- und Hühnerhaltungsbetrieben im allgemeinen, so müssen das Projekt für die Anpassungsarbeiten, sowie die Projekte für jede andere neue Lagerstätte vom Bürgermeister dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden, der in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes seinen Bescheid gibt.

(6) Abfälle aus Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten und dgl. müssen in eigens zu diesem Zweck errichten Ofen verbrannt werden, und zwar so, daß die Einhaltung der im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Emissionen gewährleistet ist; etwaige Aschen und Rückstände müssen in geordneten Deponien abgelagert oder in Kompostierungsanlagen beseitigt werden.

(7) Die diesbezüglichen Projekte müssen dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister vorgelegt werden, der sie an den zuständigen Landesassessor weiterleitet; dieser gibt innerhalb von 90 Tagen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, seinen Bescheid.

(8) Für die Wahl des Standortes der Ablagerungsstätten für Abbaumaterial von Steinbrüchen, Bergwerken, Straßen- und Eisenbahnbauarbeiten usw. gelten die Einschränkungen nach Artikel 6, Absatz 11, Buchstabe a), b), c), d), e), f) und g) dieser Durchführungsverordnung.

(9) Wenn die oben angeführten Abfallstoffe nicht wasserlöslich sind und nicht erhebliche Anteile an feinem Sand und Ton enthalten, so können sie auch in Gräben, Geländevertiefungen und wassergefüllten Schottergruben und Bonifizierungszonen abgelagert werden, sofern keine Bedenken hydrogeologischer und landschaftlicher Natur bestehen. Feinmaterial und Ton können zur Auffüllung von Tongruben verwendet werden.

(10) Tierkadaver und Rückstände aus Schlächtereien, die nicht industriell verwertet werden, müssen in Ofen, die dafür eigens gebaut sind, verbrannt werden, und zwar so, daß die Beachtung der Vorschriften, die im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der Durchführungsverordnung dazu enthalten sind, gewährleistet ist; etwaige Aschen und andere Rückstände, müssen in geordneten Deponien abgelagert oder in Kompostierungsanlagen beseitigt werden.

(11) Die diesbezüglichen Projekte müssen dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgelegt werden, der sie an den zuständigen Landesassessor weiterleitet; dieser gibt innerhalb von 90 Tagen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, seinen Bescheid.

(12) Schlämme aus Kläranlagen für Abwässer aus Haushalten und aus Produktionsprozessen - soweit die letztgenannten Abwässer vorgeklärt sind soweit Räumgut aus Senkgruben müssen in geordneten Deponien abgelagert, in Kompostierungsanlagen beseitigt oder in Öfen verbrannt werden oder als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden verwendet werden. Der Wassergehalt der Schlämme muß so sein, wie es die angewandte Methode verlangt.

(13) Für den Transport der Schlämme und des Räumgutes aus Senkgruben müssen Fahrzeuge verwendet werden, die für diesen Zweck so ausgestattet sind, daß die Bevölkerung nicht belästigt wird.

(14) Mineralöle und Rückstände von Heizölen, Schmierstoffen und Nebenprodukten, die aus Garagen. Werkstätten, Entölern, aus Produktionskomplexen aller Art wie auch aus Heizanlagen stammen und nicht regeneriert werden sowie mit Mineralölen und deren Nebenprodukten durchtränkte Stoffe müssen in natürlichen oder künstlichen undurchlässigen Höhlen unter Beachtung der Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 13, dieser Durchführungsverordnung gelagert oder in speziellen Verbrennungsanlagen verbrannt werden; diese müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die gewährleisten, daß keine Emissionen auftreten, die über den im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr.12, festgelegten Schwellenwerten liegen.

(15) Diese Einrichtungen können sein

  • a)  ein Mischapparat, der einen speziellen Brenner mit der Mischung Öl-Wasser-Schlamm speist oder
  • b)  ein Apparat, der die einzelnen Bestandteile voreinander trennt; das Öl wird in einem herkömmlichen Brenner verbrannt, das Wasser nach vorhergehender Entölung in die Kanalisation eingeleitet und der Schlamm nach dem im vorhergehenden Absatz 8 angegebenen Verfahren beseitigt.

(16) In jeder Anlage muß ein Register geführt werden, in dem die Betriebsvorgänge und Wartungsarbeiten sowie die Menge und die Eigenschaften der beseitigten Stoffe täglich eingetragen werden. Wenn Defekte auftreten und die Anlage nicht richtig funktioniert, müssen die Verantwortlichen rechtzeitig das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes davon benachrichtigen.

(17) Gummireifen müssen nach vorhergehender Zerkleinerung in speziellen Verbrennungsanlagen verbrannt werden, die mit den Einrichtungen ausgestattet sind, welche die Emissionen im Rahmen der vom Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und der Durchführungsverordnung dazu festgesetzten Schwellenwerte halten.

(18) Etwaige neue Methode zur Beseitigung von Mineralölen, von Ölresten, von Ölnebenprodukten und von Gummireifen können angewandt werden, wenn sie vom dritten Fachunterausschuß nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, als geeignet befunden werden.

(19) Chemisch aggressive, giftige und radioaktive Abfälle, sowie Schlämme, die aus Vorkläranlagen für Abwässer aus Produktionsprozessen stammen, müssen in für diese Zwecke errichteten speziellen Deponien oder in natürlichen oder künstlichen Höhlen abgelagert werden oder in Verbrennungsöfen beseitigt werden.

(20) Die Merkmale dieser speziellen Anlagen und die Art der Beseitigung wird vom zuständigen Landesassessorat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, festgelegt.

(21) Die speziellen Anlagen müssen auf alle Fälle folgende Merkmale aufweisen:

  • -  erfolgt die Beseitigung in Öfen, so müssen die auftretenden Emissionen sich innerhalb der Schwellenwerte, die im Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und in der Durchführungsverordnung dazu festgelegt sind, halten; die Aschen und Rückstände müssen auf jeden Fall in speziellen geordneten Deponien abgelagert werden;
  • -  erfolgt die Ablagerung in natürlichen oder künstlichen Höhlen, so müssen die Vorschriften des Artikels 8, Absatz 13 dieser Durchführungsverordnung beachtet werden;
  • -  in jedem Fall müssen die Anlagen völlig zuverlässig funktionieren; bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten muß die Beseitigung der obengenannten Abfälle sofort eingestellt werden, um jede Gefahr der Verseuchung der Umwelt auszuschließen;
  • -  es muß ein Register geführt werden, in welchem alle Betriebsvorgänge, die ordentlichen und außerordentliche Wartungsarbeiten und die Betriebsunterbrechungen sowie die Menge und die Eigenschaften der abgelagerten und behandelten Stoffe täglich eingetragen werden;
  • -  die Anlagen müssen wenigstens einmal im Jahr überprüft werden, um den Zustand der Anlagen und die Einhaltung der Auflagen, die bei der Bauabnahme erteilt wurden, zu kontrollieren;
  • -  der dritte Fachunterausschuß nach dem Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, kann in jedem Fall weitere Auflagen und Bedingungen festsetzen, wenn dies als notwendig erachtet wird.

(22) Die chemisch aggressiven, giftigen und radioaktiven Abfallstoffe müssen, sollte vor ihrem Transport zur Beseitigungsanlage eine Zwischenlagerung notwendig sein, in speziellen Behältern aufbehalten werden, die vorher vom zuständigen Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, zu genehmigen sind.

(23) Es ist Pflicht, ein Register zu führen, in welchem am Ende jedes Arbeitstages Menge und Eigenschaften der angefallenen Abfälle einzutragen sind.

(24) Für den Transport der obgenannten Abfälle müssen für diesen Zweck ausgerüstete Fahrzeuge verwendet werden. Der Transport der Stoffe muß in eigenen Behältern erfolgen, die luftdicht und gegen Stoß und Druck bei Unfällen widerstandsfähig sind. Die für den Transport der Abfälle ausgerüsteten Fahrzeuge und Behälter müssen vor ihrem Einsatz vom zuständigen Landesassessor in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, zugelassen sein.

(25) Die für den Transport verwendeten Fahrzeuge müssen mit einem Fahrbuch ausgestattet sein, in welchem die durchgeführten Fahrten, die transportierten Stoffe und deren Gewicht und alle Lade- und Abladearbeiten eingetragen werden.

(26) Die Behandlung der explosiven Stoffe wird vom kgl. Dekret vom 18. Juli 1931, Nr. 773, Artikel 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 und der Durchführungsverordnung dazu - kgl. Dekret vom 6. Mai 1940, Nr. 635, Artikel 81 und 110 - geregelt.

(27) Leicht entzündbare Stoffe müssen in geeigneten Behältern gesammelt und in eigens hierfür errichteten Vernichtungsanlagen beseitigt werden, die vom Landesfeuerwehrinspektorat zu genehmigen sind. Der Transport hat in hierfür ausgerüsteten und vom Landesfeuerwehrinspektorat kollaudierten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Erzeuger und der Transporteur der leicht entzündbaren Stoffe und der Betreiber der Beseitigungsanlagen müssen ein Register führen, in welchem die erzeugte Menge an solchen Stoffen täglich und jeder Transport für sich einzutragen sind.

(28) Die Lagerung in unterirdischen natürlichen oder künstlichen Höhlen ist nur dann zulässig, wenn die geodynamischen Verhältnisse die absolute Festigkeit des Gesteins gewährleisten; nie zulässig ist die Lagerung in Erdbebengebieten.

(29) Der Felsen, in dem die Höhle sich befindet, muß völlig undurchlässig sein und, hydrogeologisch gesehen, einen homogenen Körper bilden; seine petrographisch-mineralogische Zusammensetzung darf von den eingebrachten Stoffen nicht angreifbar sein.

(30) Die Höhlen müssen so tief liegen, daß ein völliger Schutz der Erdoberfläche und der wasserführenden Schicht vor Strahlungen und vor durch Explosionen verursachten Erdbeben gewährleistet ist.

(31) Die Ablagerung in porösen Schichten ist nur zulässig, wo diese von Waseradern durch undurchlässige und hinreichend mächtige Schichten gänzlich isoliert und getrennt sind; weiters müssen diese in stabilen Zonen liegen: auszuschließen sind senkungsgefährdete Gebiete.

(32) Die Bestandteile, welche die porösen Schichten bilden, dürfen nicht durch eingebrachte Substanzen angreifbar sein.

(33) Die Stärke der Schichten muß so sein, daß ein völliger Schutz des Erdbodens und der wasserführenden Schichten vor Strahlungen und vor durch etwaige Explosionen verursachten Erdbeben gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf eine mögliche künftige Verwertung.

(34) Der Wahl des unterirdischen Lagerplatzes muß eine hydrogeologische Untersuchung vorausgehen, wie sie im Artikel 6, Absatz 11, Buchstabe f) dieser Durchführungsverordnung vorgesehen ist, die durch petrographisch-mineralogische Analysen und Sondierungen der Schichten zu ergänzen ist, welche nach Erachten des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes für eine vollständige Bestimmung der im vorhergehenden Absatz angeführten Merkmale notwendig sind.

Art. 9 (Ansuchen nach Artikel 10 des Landesgesetzes um Genehmigung zum Einsammeln, zur Abfuhr und zur Beseitigung der Abfälle)

(1) Dem Ansuchen um Genehmigung müssen beigelegt werden:

  • a)  Angaben über Ort und Art der Ablagerung der Rückstände aus den Behandlungsanlagen;
  • b)  Angaben über eine Ablagerungsmoglichkeit, falls der Betrieb unterbrochen wird und keine Reservelinie vorhanden ist;
  • c)  ein Abschreibungsplan für alle Vermögenswerte:
  • d)  Angaben über die geplante Betriebsart: Eigenregie als gemeindeeigenen oder genossenschaftlichen Betrieb, oder durch Arbeitsvergase; im letzten Fall müssen die näheren Bedingungen der Arbeitsvergabe angeführt werden;
  • e)  ein Haushaltsvoranschlag hinsichtlich der Sammel-, Abfuhr- und Beseitigungsdienste. In diesem Voranschlag müssen die voraussichtlichen Einnahmen aus den Gebühren für die Sammlung, Abfuhr und Beseitigung des internen Hausmülls, die voraussichtlichen Einnahmen aus der Beseitigung des Industriemülls auf Rechnung Dritter und der Anteil für die Reinigung der Straßen, Märkte und öffentlichen Plätze zu Lasten des Gemeindehaushaltes oder - falls sich mehrere Gemeinden zu Verbänden zusammengeschlossen haben - der betreffenden Gemeindehaushalte angegeben sein.

(2) Die Genehmigung für die Inbetriebnahme einer geordneten Deponie kann aufgrund eines Projektes erteilt werden, dem zumindest folgende Unterlagen beizulegen sind:

  • a)  ein geologischer und hydrogeologischer Bericht, der nach den Bestimmungen des hervorgehenden Artikels 6 auszuarbeiten ist und der enthalten muß: Karten und Schnitte, Angaben über Maßnahmen gegen mögliche Verunreinigung des Oberflächen- und/oder Untergrundwassers (Dichtung, Dränage, Behandlung des Sickerwassers usw.), Angaben über das Vorhandensein von geeignetem Abdeckungsmaterial und über die Stabilität der Deponie in Hinsicht auf ein mögliches Absinken des Bodens, Hinweise auf die Gefahren durch Überschwemmungen, Erosionen und Muren;
  • b)  ein technisch-wirtschaftlicher Bericht mit den entsprechenden Angaben über den Standort, die Fläche und die Abgrenzung der Deponie, Angaben über den täglichen Müllanfall, Vorausschätzung der Dauer der Deponie und der Gesamtmenge an Abfällen und an verfügbarem Abdeckungsmaterial, genaue Beschreibung der Vorgangsweise bei der Ablagerung und beim Betrieb der Deponie, Verzeichnis der Anlagen, der zusätzlichen Einrichtungen und des Maschinenparks, Maßnahmen zur hygienischen Kontrolle, Hinweise über die Gestaltung der Deponie nach deren Abschluß und wirtschaftliche Erwägungen über den Erwerb der Fläche (Kauf oder Miete), über die Kosten der Anlage, der Transportkosten beim einsammeln der Abfälle und eventuell des Abdeckungsmaterials, Kosten des Betriebes und des Deponieabschlusses;
  • c)  Karten im Maßstab 1:10.000 und 1:25.000 oder 1:100.000 mit Angabe der von der Deponie versorgten Siedlungen;
  • d)  Lageplan der Fläche in einem Maßstab der nicht kleiner ist als 1:2.880 mit Angabe allesdessen, was im Bereich der Deponie vorgesehen ist, einschließliche der geplanten Anlagen auf der Deponie;
  • e)  eine Reihe von Schnitten der Deponie in geeignetem Maßstab vor und nach ihrer Nutzung mit genauer Angabe über die Höhe der einzelnen Schichten;
  • f)  Konstruktionspläne der Anlagen und Zusatzeinrichtungen (fahrbare Müllschutzschirme, Hinweisschilder, Zäune, Dränagebauten, Sickerwasserschächte, eventuelle Kläranlagen für das Sickerwasser und Zerkleinerungs- und Pressanlagen).

(3) Die Lagerung von Mineralölen wird durch das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, und die Durchführungsverordnung dazu geregelt.

(4) Was die Autoreifen betrifft, so können diese, solange keine geeigneten Beseitigungsanlagen zur Verfügung stehen, in geordneten Deponien abgelagert werden, sofern sie gleichmäßig über die ganze Fläche verteilt und danach überdeckt werden. Auf jeden Fall ist deren Verbrennung außerhalb der Verbrennungsanlagen verboten.

Art. 10 (Merkmale der Betriebsgenehmigung nach Artikel 11 des Landesgesetzes)

(1) Was das Sammeln, die Abfuhr und die Beseitigung des Hausmülls, des Sperrmülls und des Sondermülls betrifft, so wird nach deren Genehmigung im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes die Betriebsgenehmigung auf die Feststellung hin erteilt, daß diese Dienste mit den vorgelegten und genehmigten Plänen übereinstimmen.

(2) Was die geordneten Deponien, die Sammelstellen und die Beseitigungsanlagen sowohl für Haus- als auch für Sondermüll betrifft, die im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes genehmigt sind, so wird die Betriebsgenehmigung in folgender Weise erteilt:

  • a)  auf die Feststellung hin, daß die Lagerstätten, die Deponien und die Anlagen im allgemeinen mit den genehmigten Plänen übereinstimmen:
  • b)  auf die einen Monat nach Inbetriebnahme der Anlagen vorgenommene Überprüfung hin, ob die Betriebsbedingungen, die in den genehmigten Plänen festgelegt worden sind, eingehalten werden.

(3) Falls die vorhandenen Einrichtungen und Anlagen dem Projekt entsprechen, so erteilt der zuständige Landesassessor eine vorläufige Betriebsgenehmigung, damit die Anlagen in Betrieb gesetzt und genau eingestellt werden können.

(4) Das Gesuch um vorläufige Inbetriebnahme muß vom Bürgermeister der Gemeinde oder vom Präsidenten der öffentlichen Körperschaft, welche jeweils den Betrieb führt, dem zuständigen Landesassessor vorgelegt werden: dieser äußert sich dazu in Übereinstimmung mit dem Gutachten des dritten Fachunterausschusses nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6. Werden die Betriebsbedingungen, die im begutachteten Projekt festgelegt worden sind, erfüllt, so erteilt der zuständige Landesassessor innerhalb von 30 Tagen die Betriebsgenehmigung.

(5) Die Ermächtigung nach Artikel 10, Absatz 1, ist endgültig, ohne daß eine vorläufige Genehmigung abgewartet werden müßte.

(6) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Beamten des für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Amtes durchgeführt. Für Messungen und Probenahmen kann das Amt die Mitarbeit der chemischen Landeslaboratorien in Anspruch nehmen. 2)

2)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 8. Mai 1998, Nr. 15.

Art. 11 (Überwachung und Einschreiten von seiten des chemischen Landeslaboratoriums nach Artikel 14 des Landesgesetzes)

(1) Zeigen die durchgeführten Analysen, die nach Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes angefordert worden sind, daß die Grenzwerte der zulässigen Abfälle nicht überschritten werden, übermittelt das chemische Landeslaboratorium die Antwort direkt dem zuständigen Bürgermeister in Form eines Berichtes, der die Werte, die sich aus den Analysen ergeben haben, anführt. Dieser Bericht muß in jedem Fall auch dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden.

(2) Sollte festgestellt werden, daß die Grenzwerte überschritten sind, so wird das Ergebnis ebenfalls unmittelbar an den zuständigen Bürgermeister der betroffenen Gemeinde übermittelt, wobei die Werte, die sich aus den Analysen ergeben haben, angeführt werden und der Bürgermeister ersucht wird, ein Einschreiten durch den dritten Fachunterausschuß des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes anzufordern, damit dieser die nötigen Untersuchungen anstellt.

(3) Zusammen mit der Kopie des Berichtes, welcher dem Bürgermeister zugestellt worden ist, muß dem zuständigen Landesassessor ein detaillierter und ausführlicher Bericht über die durchgeführten Analysen oder über eventuell festgestellte Mängel bei der Führung der Betriebe, über das schlechte Funktionieren der Anlagen und über jeden anderen festgestellten Verstoß übermittelt werden.

(4) Sollten die Ermittlungen vom chemischen Landeslaboratorium selbständig und ohne vorhergehende besondere Aufforderung angestellt werden, so müssen die Ergebnisse oder Mitteilungen über weitere festgestellte Verstöße im Sinne des Gesetzes nur dem zuständigen Landesassessor übermittelt werden, der die Betroffenen über die erhobenen Ergebnisse unmittelbar benachrichtigt, wenn diese innerhalb der festgesetzten Zulässigkeitswerte liegen. Gegenteiligenfalls werden die Ergebnisse der Analysen vom dritten Fachunterausschuß nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, überprüft; in Übereinstimmung mit dem Gutachten desselben teilt der Landesassessor den Betroffenen sodann außer den Ergebnissen der Analysen auch mit, welche Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mißstände ergriffen werden müssen.

(5) Über alle anderen Ansuchen von Landes- oder Staatsämtern, die direkt an das chemische Landeslaboratorium gerichtet werden, muß dieses das zuständige Landesassessorat benachrichtigen.

(6) Die entsprechende Antwort erteilt ausschließlich der zuständige Landesassessor sowohl in den Fällen, in denen die ermittelten Ergebnisse die festgesetzten Zulässigkeitsgrenzwerte nicht überschreiten, als auch in den Fällen, in denen die Ergebnisse der Analysen ein Einschreiten durch den dritten Fachunterausschuß nach Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, erfordern sollten.

Art. 12 (Bestehende Ablagerungsstätten, Deponien und Behandlungsanlagen nach Artikel 15 des Landesgesetzes)

(1) Die bestehenden Ablagerungsstätten, die Deponien und Behandlungsanlagen, sowie die entsprechenden Sammel- und Abfuhrdienste, für die nach Artikel 10 des Landesgesetzes die Pflicht besteht, dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister ein Projekt und einen Bericht vorzulegen, sind im folgenden aufgezählt:

  • a)  Verbrennungsanlagen, Kompostierungs- und Wiederverwertungsanlagen des Hausmülls aus öffentlichen wie privaten Gebäuden,
  • b)  Deponien für Hausmüll,
  • c)  wilde und/oder nicht genehmigte Deponien für jede Art von Müll,
  • d)  Verbrennungsanlagen für Müll aus Krankenhäusern, Heilanstalten, Friedhöfen, Schlächtereien, sowie für Öle und Ölschlämme,
  • e)  Beseitigungsanlagen und Deponien für Industriemüll oder Sondermüll,
  • f)  Ablagerungsstätten für Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen, aus Senkgruben, sowie alle anderen Ablagerungsstätten für Schlämme jeder Art und Herkunft,
  • g)  Ablagerungen für Material, das von Abbruch und Aushub aus Steinbrüchen, Gruben und Bergwerken stammt,
  • h)  Ablagerungen von Schrott und Material, das für die Wiederverwertung bestimmt ist,
  • i)  Jauchegruben für industrialisierte Landwirtschaftsbetriebe.

(2) Die Projekte und die Berichte müssen unter Einhaltung der Vorgangsweise, wie diese vom Landesgesetz für die Betriebsgenehmigungen neuer Dienste und Anlagen vorgesehen sind, vorgelegt werden.

(3) Die Frist für die Einreichung der Gesuche beträgt 12 Monate nach der Meldung an den Bürgermeister im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 16 des Landesgesetzes.

(4) Die Frist für die Anpassung an die vom Landesgesetz vorgeschriebenen Betriebsbedingungen wird im Gutachten, das der zuständige Landesassessor nach Artikel 10 des Landesgesetzes abgibt, von Fall zu Fall festgesetzt.

Art. 13 (Erhebung der Ablagerungsstätten, der Deponien und Behandlungsanlagen gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes)

(1) Innerhalb vom 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung müssen alle Merkmale der Ablagerungsstätten, Deponien und Behandlungsanlagen, die im vorhergehenden Artikel, Buchstabe a) bis h), aufscheinen, erhoben werden.

Art. 14 (Abstimmung mit anderen Gesetzesvorschriften nach Artikel 23 des Landesgesetzes)

(1) Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes werden im Gebiet der autonomen Provinz Bozen der Schutz des Bodens vor Verunreinigung und die Regelung bezüglich der Sammlung, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle ausschließlich nach Zuständigkeiten und Verfahren, die das Landesgesetz und diese Durchführungsverordnung vorsehen, durchgeführt.

(2) Diese Vorschritten über Zuständigkeiten und Verfahren ersetzen in Hinsicht auf den Bereich, mit welchem sich das Landesgesetz befaßt, alle anders lautenden Vorschriften wie jene des Gesetzes vom 20. März 1941, Nr. 366, des kgl. Dekretes vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, und aller andern Staats-, Regional- und Landesvorschriften.

(3) Davon ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Bürgermeisters hinsichtlich der im gegebenen Fall notwendigen Maßnahmen, die auf den Gebieten der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, in geltender Fassung dringend zu treffen sind.

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ActionActionArt. 7 (Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung des Sperrmülls nach Artikel 7 des Landesgesetzes)
ActionActionArt. 8 (Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung des Sondermülls nach Artikel 8 des Landesgesetzes)
ActionActionArt. 9 (Ansuchen nach Artikel 10 des Landesgesetzes um Genehmigung zum Einsammeln, zur Abfuhr und zur Beseitigung der Abfälle)
ActionActionArt. 10 (Merkmale der Betriebsgenehmigung nach Artikel 11 des Landesgesetzes)
ActionActionArt. 11 (Überwachung und Einschreiten von seiten des chemischen Landeslaboratoriums nach Artikel 14 des Landesgesetzes)
ActionActionArt. 12 (Bestehende Ablagerungsstätten, Deponien und Behandlungsanlagen nach Artikel 15 des Landesgesetzes)
ActionActionArt. 13 (Erhebung der Ablagerungsstätten, der Deponien und Behandlungsanlagen gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes)
ActionActionArt. 14 (Abstimmung mit anderen Gesetzesvorschriften nach Artikel 23 des Landesgesetzes)
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juli 1999, Nr. 39
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Dezember 1999, Nr. 69
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 2000, Nr. 50
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. April 2003, Nr. 9
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45
ActionActioni) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juni 2007, Nr. 35
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2012, Nr. 29
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 17
ActionActionB Landschaftsschutz
ActionActionC Lärmbelästigung
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