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c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61: Vorschriften zum Schutze des Bodens vor Verunreinigung und zur Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. September 1977, Nr. 44.

Art. 5 (Richtlinien und Anweisungen - zu Artikel 5 des Landesgesetzes - für die Sortierung des Hausmülls, die Merkmale der Behälter, der Sammelräume und der Transportmittel sowie Zeitabstände, in welchen das Einsammeln und die Abfuhr erfolgt)

(1) Die Gemeinden oder deren Verbände können eine getrennte Sammlung von Papier, Lumpen, Metallen und Glas, die gemeinsam mit dem Hausmüll anfallen, durchführen, um sie einer getrennten Wiederverwertung zuzuführen.

(2) Ebenso können die obengenannten Körperschaften einzelne Private zum Einsammeln von Papier, Lumpen, Laub und anderen Pflanzenresten, Glas und Metallen beauftragen, sofern diese bereits bei der Ablagerung von den übrigen Abfällen getrenntgehalten werden.

(3) Von der getrennten Sammlung, sei sie öffentlich oder privat, sind Papier, Glas und Metallgegenstände, die durch verwesbare oder giftige Stoffe verunreinigt sind, ausgenommen.

(4) Auf keinen Fall ist die Materialsortierung aus dem Material-Müllgemisch während des Einsammelns gestattet.

(5) Die genormten Behälter. die für die Sammlung des Hausmülls verwendet werden, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

  • a)  Tonnen oder Container können aus Metall oder aus Kunststoff bestehen.
    Auf jeden Fall müssen sie aus Material gefertigt sein, das nicht korrosions- oder verschmutzungsanfällig ist, und müssen leicht waschbar sein.
    Jeder Behälter muß mit einem geeigneten, leicht zu öffnenden Deckel versehen sein, der auch aus Gummi bestehen kann.
    Die Reinigung der Behälter muß in der Regel vom Benützer mit der Häufigkeit und Gründlichkeit, wie sie in den Ordnungen der örtlichen Körperschaften festzulegen sind, und mit geeigneten Wasch- und Desinfektionsmitteln dermaßen erfolgen, daß jede Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.
    Wenn die Behälter innen mit Schutzfolien ausgekleidet werden, um die direkte Berührung des Mülls mit dem Boden und den Wandungen des Behälters zu vermeiden, kann die Häufigkeit und Gründlichkeit der Reinigung entsprechend verringert werden.
    Die Gemeinden oder deren Verbände können mit den Benützern besondere Abkommen zur Einführung eines öffentlichen. Dienstes zur Reinigung der genormten Behälter schließen.
  • b)  die Wegwerfsäcke können sowohl aus Papier als auch aus Kunststoff bestehen.
    Auf jeden Fall ist die Verwendung von Säcken aus Polyvinychlorid (PVC) oder jedem anderen Material, dessen Verbrennungsprodukte giftig oder bei einer endgültigen Beseitigung in einer Verbrennungsanlage für diese schädliche sind, ausgeschlossen.
    Die Säcke müssen eine entsprechende Dicke und Festigkeit aufweisen, um ein Reißen im Falle der Anfüllung mit normalem Müll ohne scharfkantige Bestandteile zu vermeiden.
    Die Säcke müssen, wenn sie auf den Boden abgestellt werden, von den Benützern geschlossen werden, um jedes Herausfallen von Müll zu vermeiden.
    Falls der Sack in einen Ständer eingehängt wird, muß dieser mit einem geeigneten Deckel versehen sein.

(6) Die Innenräume für die Müllsammlung müssen folgende Merkmale aufweisen:

  • -  die Fläche darf nicht weniger als 2 m ² betragen,
  • -  die Höhe darf nicht unter 2 m sein.
  • -  die Zugangstür muß dicht sein und ein Mindestmaß von 0.80 x 1.80 m mit Öffnung ins Freie aufweisen.
  • -  die Böden und Wände müssen mit wasserdichtem Material, das leicht waschbar ist, ausgekleidet sein,
  • -  die Räume müssen mit einem Abluftrohr versehen sein, das einen Mindestdurchmesser von 10 cm aufweist und über das Dach des Gebäudes hinausreicht,
  • -  die Räume müssen mit einem Wasserablauf, und Ablaßschacht versehen sein,
  • -  sie dürfen nicht weiter als 30 m von der Haltestelle des Müllsammelfahrzeuges entfernt sein, die Zugänge müssen für die Handkarren, die vom Müllsammeldienst verwendet werden, befahrbar sein und keine Steigung von mehr als 25% aufweisen.

(7) Durch die örtliche Bestimmungen können einige von den oben aufgezählten Vorschriften abgeändert werden, wenn die Größe der Behälter oder die Merkmale des Dienstes dies erfordern sollten.

(8) Die obenangeführten Mindestmaße bleiben auf jeden Fall aufrecht.

(9) In den Sammelräumen dürfen keine Abfälle gelagert werden, die nicht vorher in genormte Behälter gefüllt worden sind.

(10) Falls eine getrennte Müllsammlung durchgeführt wird, ist das Ausmaß der Räume der Menge und der Häufigkeit des Abtransportes des Materials, das zur Wiederverwertung bestimmt ist, anzupassen.

(11) Wenn kein Innenraum gemäß vorhergehendem Absatz zur Verfügung steht, müssen die Lagerräume im Freien hinsichtlich Fläche, Bodenbelag und Zugänglichkeit die gleichen Merkmale wie die Innenräume aufweisen.

(12) Gleich wie in den Innenräumen dürfen auf diesen Plätzen - auch im Falle von getrennter Müllsammlung - keine Abfälle gelagert werden, die nicht in die genormten Behälter gefüllt sind.

(13) Sollte ein Müllfallschacht, durch den der Müll in den Abfallagerraum gelangt, eingebaut sein, so muß der Schacht folgende Merkmale aufweisen: er muß

  • -  aus wasserdichtem Material bestehen und leicht waschbar sein,
  • -  vertikal verlaufen, mit Krümmungen und Verbindugsstücken von weitem Radius.
  • -  einen runden Querschnitt oder abgerundete Ecken mit Durchmesser oder Seitenlänge von nicht weniger als 20 cm haben,
  • -  mit dem gleichen Durchmesser über dem Dach des Gebäudes enden,
  • -  in jedem Stock außerhalb der Wohnungen mit Einwurföffnungen mit Doppeltür versehen sein, die wenigstens 40 cm über dem Fußboden liegen,
  • -  in den Auffangbehälter im Sammelraum münden: der Behälter muß auch eine direktes Einwerfen von Müll ermöglichen.

(14) Die Zahl der Müllfallschächte muß so gewählt sein, daß zwischen den Müllabholungen kein Wechseln des Behälters notwendig ist; jedoch ist die Errichtung von Fallschächten mit mehreren Behältern gestattet.

(15) Die Fahrzeuge, die für die Mülleinsammlung und den Mülltransport bestimmt sind, müssen so ausgestattet sein, daß die Nachteile in hygienischer Hinsicht und die Gefahren für das Dienstpersonal auf ein Mindestmaß eingeschränkt und daß während des Einsammelns und Transportes Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung sowie das Verlieren von Müll weitestgehend vermieden werden.

(16) Demzufolge müssen sie mit Einrichtungen versehen sein, die sowohl ein leichtes Laden als auch eine schnelles und handliches Entleeren gestatten.

(17) Die Transportbehälter und alle beweglichen Teile müssen aus widerstandsfähigen und unverschmutzbarem Material bestehen.

(18) Werden normale Fahrzeuge eingesetzt, müssen diese über Ladekisten verfügen, deren Bordwände die Ausnutzung der gesamten Ladekapazität erlauben.

(19) Die Höhe des Mülls auf diesen Fahrzeugen darf den oberen Rand der Bordwände nicht übersteigen. Sie müssen weiters mit Planen oder anderen Abdeckvorrichtungen ausgerüstet sein, um jedes Verlieren von Abfällen während der Fahrt zu vermeiden.

(20) Am Ende jeden Tages müssen alle Fahrzeuge sorgfältig gewaschen werden; in der warmen Jahreszeit sind weiters die Ladekisten mit Desinfektionsmitteln zu behandeln.

(21) Die Fahrzeuge, die für den Mülltransport bestimmt sind, dürfen zur Lieferung keiner anderen Materialien verwendet werden, es sei denn, sie werden vorher gewaschen und wirkungsvoll desinfiziert.

(22) Im besonderen müssen die mit Verdichtungsvorrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:

  • -  die Einbringungs- und Verdichtungsvorrichtungen müssen die volle Ausnutzung der Ladekapazität des Fahrzeuges ermöglichen,
  • -  die Verdichtungs- wie die Verladevorrichtung müssen an der Fahrzeugrückseite bedient werden können und eine manuelles Einschreiten durch das Dienstpersonal ermöglichen, um eine etwaige Gefährdung desselben zu vermeiden; aus demselben Grund muß eine Ausschaltemechanismus für die Verlade- und Verdichtungseinrichtung eingebaut sein und eine Vorrichtung zur Bewegungsumkehr mit manueller Bedienung auch an der Fahrzeugrückseite, diese Vorrichtung muß auf Druck oder Hebelbewegung mit Sofortwirkung reagieren,
  • -  am Führersitz muß eine an der Fahrzeugrückseite bedienbare akustische Signalvorrichtung vorhanden sein, um in jeder Situation den Fahrzeugführer rasch verständigen zu könne,
  • -  in der Fahrzeugkabine muß außerdem ein Fahrtenschreiber oder eine ähnliche Aufzeichnungsvorrichtung vorhanden sein,
  • -  die Einfüllöffnung muß hinsichtliche Aufnahmevermögen und Form so ausgebildet sein, daß die Aufnahme von direkt eingebrachtem Müll und das Entleeren von Behältern und großen Kisten, ohne daß Müll zu Boden fällt und ohne Staubentwicklung erfolgen können; weiters muß die Einfüllöffnung mit einer Verschlußvorrichtung versehen sein, die während der Fahrt immer geschlossen sein muß,
  • -  bei allen Fahrzeugen, die eine bestimmte Zeit bei laufendem Motor zur Müllaufnahme halten, muß der Abgasausstoß über der Führerkabine erfolgen.

(23) Der Sammeldienst muß normalerweise mindestens zweimal in der Woche durchgeführt werden.

(24) Für kleine Ortschaften, die schwer erreichbar sind, kann auch festgelegt werden, daß dieser Dienst einmal in der Woche erfolgt.

(25) Die Müllsammelzentren, die nicht unmittelbar in Beseitigungsanlagen oder geordnete Deponien einbezogen sind, müssen folgende Merkmale aufweisen:

  • -  die ganze für den Verkehr der Fahrzeuge und die Lagerung der Sammelbehälter vorgesehene Fläche muß entsprechend befestigt sein und - falls die unbeweglichen oder beweglichen Einrichtungen oder andere Gründe es erfordern sollten - eingezäunt sein;
  • -  die Fläche muß über einen geeigneten, jederzeit befahrbaren Zugang und eine gute Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verfügen;
  • -  die genormten Container, die in den Sammelzentren verwendet werden, müssen die im vorigen Absatz angeführten Merkmale aufweisen; unbewegliche Einrichtungen wie Fülltrichter oder dergleichen müssen über Vorrichtungen für eine schnelle und sichere Entleerung verfügen und aus korrosionsbeständigem, dauerhaftem und leicht waschbarem Material gefertigt sein; sie müssen vollkommen abgeschlossen sein und deren Einfüllöffnung muß so beschaffen sein, daß der Müll auch aus Fahrzeugen mit Kippvorrichtung leicht eingeschüttet werden kann; diese Einwurföffnung muß, um das Entweichen von Staub- und Geruch und den Eintritt von Regenwasser zu vermeiden, mit Klappen verschließbar sein;
  • -  die Reinigung und Desinfektion der Container muß wenigstens wöchentlich von jener Körperschaft durchgeführt werden, die den Dienst betreibt; im Falle von unbeweglichen Einrichtungen oder in jedem Falle, wenn die Reinigung an Ort und Stelle erfolgt, müssen die jeweiligen Abwässer jenen Bestimmungen entsprechen, die im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehen sind.

(26) Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung wird der Landesausschuß mit Beschluß die weiteren technischen und gestalterischen Merkmale (Farben, Aufschrift usw.) der genormten Container bestimmen, die auf dem Publikum zugänglichen Flächen (Straßen, Parks, Gärten, Sammelzentren usw.) aufgestellt werden, sowie auch die Merkmale der Flächen selbst, der Müllsammel- und -transportfahrzeuge und alles weitere, was den öffentlichen Dienst betrifft.

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