(1) Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes werden im Gebiet der autonomen Provinz Bozen der Schutz des Bodens vor Verunreinigung und die Regelung bezüglich der Sammlung, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle ausschließlich nach Zuständigkeiten und Verfahren, die das Landesgesetz und diese Durchführungsverordnung vorsehen, durchgeführt.
(2) Diese Vorschritten über Zuständigkeiten und Verfahren ersetzen in Hinsicht auf den Bereich, mit welchem sich das Landesgesetz befaßt, alle anders lautenden Vorschriften wie jene des Gesetzes vom 20. März 1941, Nr. 366, des kgl. Dekretes vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, und aller andern Staats-, Regional- und Landesvorschriften.
(3) Davon ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Bürgermeisters hinsichtlich der im gegebenen Fall notwendigen Maßnahmen, die auf den Gebieten der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, in geltender Fassung dringend zu treffen sind.