Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Die lichte Höhe von Wohnräumen muß wenigstens 2,60 m betragen und kann für Korridore, Vorräume, Bäder, Aborte und Abstellräume auf 2,40 Meter herabgesetzt werden.
(2) In Berggemeinden über 500 m Meereshöhe kann in Anbetracht der lokalen klimatischen Bedingungen und der ortsüblichen Bauweise eine Herabsetzung der Mindesthöhe der Wohnräume auf 2,40 m zugelassen werden.2)
Art. 1 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.