(1) An Tagen, an denen die Ausstellung einer Aufnahmegenehmigung des Amtes nicht möglich ist, darf die Aufnahme nur bei wirklich erwiesener Dringlichkeit und unter Berücksichtigung folgender Kriterien erfolgen:
(2) Es muß die Identität des Elternteiles oder Begleiters des Kindes, für welches die Unterbringung beantragt wird, sowie der tatsächliche Gesundheitszustand des Kindes festgestellt werden.
(3) Wenn möglich, sollen beim Amt, das die Unterbringung im Heim empfohlen hat (Regierungskommissariat, Quästur usw.), sofort Erkundigungen eingeholt werden. Diese Erhebungen sollen dazu dienen, die Lage, in der sich das Kind tatsächlich befindet, sowie die Gründe für die dringende Unterbringung zu klären.
(4) Die Eltern beziehungsweise die Begleiter des Kindes müssen in jedem Fall eine Erklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, daß sie die Folgen kennen, die ein Verlassen des Kindes mit sich bringt (Meldung an das Jugendgericht, Anzeige wegen Verletzung der Pflichten gegenüber der Familie usw.).
(5) In dem Gespräch mit den oben bezeichneten Personen ist eine möglichst umfassende Auskunft zu gewinnen, die dann am ersten darauffolgenden Werktag dem Amt weiterzugeben ist.
(6) Das Amt trifft - nach Anhören des Landes-Sozialdienstes - die nötigen Maßnahmen.