Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Verträge hinsichtlich Erwerb, Veräußerung, Umtausch oder Auftragsvergebung, die unbewegliche Güter zum Gegenstand haben, werden in der Regel mittels Privatversteigerung entsprechend den für die Provinz geltenden Vorschriften ausgeführt.
(2) Alle übrigen Verträge, welche die Führung der Anstalt betreffen, können auf dem Privatverhandlungswege entsprechend den Vorschriften, welche für die Provinz gelten, abgeschlossen werden.