Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die Schüler der Vorbereitungs- und Ausbildungsschulen der Berufe für die im Gesetz vorgesehenen Dienste können vom medizinisch-technischen Kollegium zum Landesdienst für psychische Gesundheit als Praktikanten zugelassen werden.