Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Mindestdauer des Lehrganges beträgt drei Monate.
(2) Die Ausbildung erfolgt an vorher festgelegten Stellen und an vorher festgesetzten Tagen und Stunden, wobei die organisatorischen Erfordernisse des den Kurs organisierenden Hämodialysedienstes zu berücksichtigen sind.