Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Krankenhauskörperschaften sowie die anderen zur Führung von Dialysezentren ermächtigten Einrichtungen schliessen mit den Krankenkassekörperschaften Abkommen zur Deckung der Ausgaben für die Heimdialyse ab.
(2) Für die selbstzahlenden Patienten werden die Tarife für die ärztliche Betreuung und die Apparaturenausstattung jährlich vom Verwaltungsrat der Krankenhauskörperschaft festgelegt.
(3) Die Provinz fördert die Tätigkeit im Bereich der Heimdialyse.