Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Der Verantwortliche des Hämodialysedienstes kann auf Grund des Urteils des Arztes, der mit der Aufsicht über die die Heimdialyse vornehmenden Patienten betraut ist, die Behandlung aus klinischen oder organisatorischen Gründen unterbrechen oder auch dann, wenn die mangelnde Befolgung der Anweisungen durch den Patienten für seine Unversehrtheit gefährlich werden könnte.