(1) Die öffentlichen Arbeiten der Bergbonifizierung können direkt vom Land, auch mittels Sonderbetrieben, durchgeführt, oder in Konzession an die Gemeinschaften vergeben werden. Im Falle der Durchführung durch das Land, trägt die Gemeinschaft den Betrag, welcher nicht zu Lasten des Landes geht.
(2) Ein eigenes Bedingnisheft regelt die Beziehungen zwischen Land und Gemeinschaft.
(3) Die Boden-Meliorierungsarbeiten werden direkt von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Interessierten durchgeführt, welchen die Beiträge im Sinne des Artikels 5 des D.P.R. vom 22. Mai 1967, Nr. 446, ausbezahlt werden. Auf die gewährten Beiträge können im Verlauf der Arbeiten aufgrund von Baufortschritten, welche wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen müssen, Vorschüsse ausbezahlt werden. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse darf 90% des gewährten Beitrages nicht überschreiten.