(1) In eigens dazu errichteten Eingangskapiteln des Landeshaushaltsplanes gehen die Beiträge für Verpflegungs- und Unterkunftskosten ein, welche von jenen eingezahlt werden, die vom Lande selbst geleitete Kantinen, Konvikte und Einrichtungen benützen, sowie jede andere Einnahme, die von Beiträgen oder Spenden öffentlicher oder privater Körperschaften, Berufsverbänden oder Privaten, für die diesem Gesetz eigenen Zwecke, herrühren.