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b) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Oktober 1975, Nr. 491)
Einheitstext der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsausbildung: Landesgesetz vom 6. Dezember 1972, Nr. 36 , und Landesgesetz vom 25. Juli 1975, Nr. 37

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Jänner 1976, Nr. 1.

Art. 3        delibera sentenza

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, nachstehende Fürsorgemaßnahmen zu ergreifen, wobei er die entsprechenden Kriterien mit Beschluß festsetzt; vorher anzuhören ist das Assessorenkomitee gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 3. September 1969, Nr. 8, ergänzt durch fünf Vertreter der Arbeitgeber und fünf Vertreter der Arbeitnehmer, die von den entsprechenden stärksten Organisationen im Lande vorgeschlagen werden; jede Gruppe von fünf Vertretern hat aus einem Vertreter der Industrie, einem des Handwerks, einem des Handels, einem des Gastgewerbes und einem der Landwirtschaft zusammengesetzt zu sein3) :

  1. Beihilfen an Lehrlinge. Diese Beihilfen können nur jenen gewährt werden, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben, und werden den einzelnen Gesuchstellern auf Grund der ihnen zugesprochenen Punktezahl zugewiesen:
    1. wirtschaftliche Familienverhältnisse, höchstens 60 Punkte;
    2. Entfernung von der Familie, höchstens 40 Punkte;
  2. Beiträge an Berufsschüler und Teilnehmer der Grundausbildungskurse, auch wenn diese außerhalb der Provinz Bozen oder des Staatsgebietes stattfinden, zur vollen oder teilweisen Deckung der Auslagen für den Besuch sowie für Verpflegung und Unterkunft. Sollten die Teilnehmer eines Lehrganges in der Familie leben, zu der sie gehören, so kann ihnen eine Beihilfe gewährt werden;
  3. Zulagen an Teilnehmer der Berufsertüchtigungskurse für Fortbildung und Umschulung, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitslosen, der früher in der Provinz Bozen wohnhaften Auswanderer, die in die Heimat zurückzukehren beabsichtigen, und jener, die das Arbeitsverhältnis wegen des Kursbesuches unterbrechen müssen;
  4. volle oder teilweise Rückvergütung der Kosten der Fahrt zur Ausbildungsstätte und zurück für Lehrlinge und Kursteilnehmer;
  5. Beiträge und Prämien für Tätigkeiten und Leistungen, die dazu dienen, die Ziele der Gesetze über die Lehrlingsausbildung und die Berufsertüchtigung der Arbeiter besser zu erreichen;
  6. Beiträge zu den Auslagen für Schulbücher und Unterrichtsmaterial der Berufsschüler und Kursteilnehmer;
  7. teilweise oder volle Befreiung von der Bezahlung der Monatssätze für Verpflegung und Unterkunft, wenn Lehrlingen oder Kursteilnehmern vom Land direkt geführte Ausspeisungen, Heime und Institute zur Verfügung stehen;
  8. volle oder teilweise Bezahlung der Unkosten aus Schulbesuch, Verpflegung und Unterkunft, die in der Provinz Bozen ansässige Berufsschüler und Kursteilnehmer an Schulen, an öffentliche und privatrechtliche Körperschaften sowie an Vereinigungen oder Privatpersonen, auch mit Sitz außerhalb des Gebietes der Provinz oder des Staates, entrichten müssen;
  9. volle oder teilweise Bezahlung der Unkosten, welche Schulen, öffentliche und privatrechtliche Körperschaften sowie Vereinigungen oder Privatpersonen zur Durchführung von Berufsausbildungskursen und/oder für die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft an Besuchern von Berufsausbildungsschulen und -kursen tragen, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben.

(2) Für die unter 8) und 9) dieses Artikels vorgesehenen Ziele kann das Land eigene Vereinbarungen mit den betreffenden Schulen, öffentlichen und privatrechtlichen Körperschaften sowie Vereinigungen oder Privatpersonen abschließen.

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 31 - Richtlinien für die Gewährung der Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung
massimeBeschluss vom 6. Juli 2021, Nr. 575 - Covid-19 - Reduzierung der Kostenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen, die mit Landespersonal geführt werden – Schuljahr 2020/21 - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 285
massimeBeschluss vom 7. April 2020, Nr. 240 - Richtlinien für die Gewährung der Förderungen zur Entwicklung der Berufsbildung
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405 - Kriterien zur Förderung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika durch die Abteilung Arbeit und die Bereiche der deutschen und italienischen Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 809 vom 21.09.2021)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 04.07.2003 - Corsi di formazione professionale - finanziamento del Fondo Sociale Europeo - controversie tra direttori dei corsi e Provincia - giurisdizione A.G.O.
3)
Das erweiterte Assessorenkomitee wurde aufgelöst durch Art. 14 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40; siehe Art. 6 desselben Landesgesetzes.
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