Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1971, Nr. 5.
Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhetage und Festtage gelten dieselben Bestimmungen wie für das Stammrollenpersonal der Landesverwaltung.
Der Angestellte hat Anrecht auf einen Monat bezahlten Urlaubes oder auf den entsprechenden Bruchteil, bei einem Auftrag für weniger als ein Jahr.