Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1971, Nr. 5.
Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Dienst gewissenhaft für die Landesverwaltung auszuüben, nach den Weisungen seiner Vorgesetzten, im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
Hinsichtlich des Einhaltens der Dienstvorschriften, der Disziplin und der Rechte und Pflichten der Angestellten im allgemeinen, gelten für das gegenständliche Dienstverhältnis, soweit anwendbar, dieselben Bestimmungen wie für das Landespersonal auf Zeit.
Hinsichtlich der Ruhestandsbehandlung und Krankenfürsorge wird der Angestellte, sofern er nicht von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist, beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge und bei der Wechselseitigen Landes-Krankenkasse eingeschrieben.