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a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 20. November 1968, Nr. 671)
Dienstordnung für die Straßenmeister und Straßenwärter

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.

Art. 8 (Besondere Pflichten des Straßenwärters)

(1) Es ist Pflicht der Straßenwärter, alle Arbeiten, die notwendig sind, um die Straße und ihr Zubehör in bestem Zustand zu erhalten, die Arbeiten für die Beschaffung des Auffrischmaterials und dessen Verteilung auf der Straße, sowie alle größeren Arbeiten, die vom Chefingenieur angeordnet werden, durchzuführen.

(2) Die Hauptaufgaben des Straßenwärters sind daher - je nachdem, ob es sich um asphaltierte Straßen oder um Straßen in Mac-Adam-Bauweise handelt, folgende:

  • 1.  den Asphaltbelag von Ablagerungsmaterial und Unrat jeder Art freihalten;
  • 2.  auf Straßen in Mac-Adam-Bauweise die Furchen und abgetragenen Stellen anebnen und mit Kies oder feinem Schotter auffüllen;
  • 3.  den Erfordernissen entsprechend, Kies oder Schotter gemäß den erteilten Anweisungen streuen, sei es zur Behebung von kleineren und Teilschäden, sei es für ausgedehntere Auffrischungen.
    Ausgedehntere Auffrischungen werden ausschließlich bei feuchter Witterung und nie bei gefrorenem oder trockenem Boden vorgenommen. Auf jeden Fall muß vor dem Auswerfen des Materials der Schlamm entfernt werden. Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß die Straße ihre normale Fahrbahnhöhe beibehält.
    Es ist untersagt, Material zu streuen, dessen Menge noch nicht überprüft und das vom Amte nicht angenommen wurde.
  • 4.  die Straßenbankette in Ordnung halten, so daß sie weder Schlaglöcher noch Senkungen aufweisen und den Wasserabfluß zu den Entwässerungsgräben und Straßenrinnen hin gewährleisten. Zu diesem Zwecke ist auch das hohe Gras, das den Verkehr und den freien Wasserabfluß behindern könnte, abzumähen;
  • 5.  alle Verformungen der Ränder, Böschungen und Dämme beseitigen, indem hierzu Erdreich, wenn nötig auch Rasenschollen, sowie alle Abschwemmungen der Straße zu verwenden sind, wobei es aber strengstens untersagt ist, an den Straßeneinschnitten Abschwemmungen der Bankette oder des Straßenkörpers abzulagern oder diese Abschwemmungen ungenutzt zu lassen, falls sie verwendet werden könnten;
  • 6.  das durch Erdrutsch oder ähnliche Ursachen auf der Straße abgelagerte Material wegräumen und im Falle von asphaltierten Straßen die Fahrbahn von lehmigen Material freimachen, bzw. reinigen und Splitt oder Sand streuen, um Schleudergefahr zu verhindern;
  • 7.  die Wasserdurchlässe, Brücken und Wasserausläufe der Entwässerungsgräben und -rinnen ständig freihalten und darauf achten, daß sie nicht über das notwendige Maß vertieft werden;
  • 8.  die zur Straße gehörenden Mauern ständig von Gras und Unkraut freihalten;
  • 9.  das Eis, das sich auf der Fahrbahn gebildet hat, besonders in Gefällstrecken aufhacken oder Sand, bzw. anderes, für diesen Zweck geeignetes Material streuen;
  • 10.  im Rahmen seiner Möglichkeiten den Schnee von der Straße räumen;
  • 11.  die zur Straße gehörenden Pflanzungen betreuen und bestens darauf achten, daß zur geeigneten Zeit die Dammböschungen mit festwurzelndem Gesträuch bepflanzt werden;
  • 12.  von den Hecken die zu weit nach außen ragenden Äste abschneiden und, wenn es erforderlich ist, durch den Straßenmeister das für Instandhaltungsdienste zuständige Amt benachrichtigen, damit die betreffenden Eigentümer aufgefordert werden können, die Hecken so zu schneiden, daß die vorgeschriebene Höhe und Entfernung eingehalten wird;
  • 13.  um die Straße möglichst verkehrssicher zu halten, die Masten und Drähte der Telefon-, Telegraf- und elektrischen Leitungen überwachen;
  • 14.  die Straßenwärter müssen mit aller Sorgfalt den Bestand des längs der Straße gelagerten, vom Amte bereits übernommenen Materials überwachen und verhindern, daß es abhandenkommt.
    Wenn der Straßenwärter bemerkt, daß das Material in Qualität oder Menge nicht den vertraglichen Vorschriften entspricht oder in der Art der Mengenbestimmung Unregelmäßigkeiten beobachtet und von sich aus nichts dagegen unternehmen kann, muß er umgehend den Straßenmeister davon in Kenntnis setzen.
  • 15.  Wenn es längs oder neben der Straße zu irgendwelchen Zwischenfällen kommt, die für den Verkehr Bedeutung haben könnten, muß der Straßenwärter umgehend den Straßenmeister benachrichtigen, der wiederum den Bezirksleiter verständigen oder sich direkt an die zuständigen Ämter wenden wird.
  • 16.  Es ist erste Pflicht der Straßenwärter, bei Unwettern oder Unglücksfällen den Fußgängern und Fahrzeuglenkern Hilfe zu leisten.

(2) Im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und bei der eigentlichen Ausführung aller oben angeführten Arbeiten oder solcher, die für die Erhaltung der Straße und ihres Zubehörs erforderlich sind, müssen die Straßenwärter überdies genauestens alle Vorschriften, Sonder- und zusätzlichen Anweisungen beachten, die ihnen vom Bezirksleiter oder Straßenmeister erteilt werden.

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