(1) Der in den Zuständigkeitsbereichen der Region und der autonomen Provinzen auszuübende Freiwilligendienst und die entsprechenden Einrichtungen werden unter Wahrung der in diesen Bereichen bestehenden Grenzen mit Regional- oder Landesgesetz geregelt.
(2) Die von der Region und den autonomen Provinzen anerkannten Vereinigungen werden auch hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, von Rechts wegen in die Register der freiwilligen Vereinigungen eingetragen.