(1) Wird ein Landesgesetz durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes bzw. durch ein Referendum ganz oder teilweise annulliert bzw. abgeschafft, setzt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den für den Sachbereich zuständigen Gesetzgebungsausschuss davon in Kenntnis.
(2) Sollte der Ausschuss wegen der Annullierung oder Abschaffung die Verabschiedung neuer Gesetzesbestimmungen für notwendig erachten und sollte diesbezüglich noch keine Gesetzesinitiative ergriffen worden sein, erstellt der Ausschuss ein schriftliches Gutachten, in dem die Grundausrichtung der neuen Bestimmungen angegeben werden muss. Das Gutachten wird allen Landtagsabgeordneten und der Landesregierung übermittelt.