(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist und wenn kein Ausschussmitglied zu Beginn der Sitzung die Gültigkeit derselben wegen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einberufung beanstandet.