(1) Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete, der/die ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verliert sein/ihr Amt als Mitglied des Ausschusses.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft wird dem Landtag bekannt gegeben.
(3) Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete, der/die an den Sitzungen des Ausschusses nicht mehr teilnehmen will, hat dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages und dem/der Vorsitzenden des Ausschusses seinen/ihren Rücktritt schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft und der Rücktritt gemäß den Absätzen 1 und 3 sind ab ihrer Mitteilung an den Landtag seitens des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin wirksam.
(5) Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete, der/die zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, verliert von Rechts wegen sein/ihr Amt als Mitglied des Ausschusses.
(6) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages schlägt in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages die Ersetzung des Ausschussmitgliedes vor.
(7) Als Nachfolger des ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes wird - außer im Falle des Verzichtes seitens der Fraktion - ein anderer Abgeordneter/eine andere Abgeordnete derselben Fraktion berufen.