(1) Zur Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, welche in geheimer Abstimmung erfolgt, werden die Ausschüsse erstmalig gesondert vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages einberufen.
(2) Bei ihrem erstmaligen Zusammentreten stehen die Ausschüsse unter dem Vorsitz des/der an Jahren ältesten Abgeordneten.
(3) Sollte bei der Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin niemand die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinen, wird noch im Verlauf derselben Sitzung eine Stichwahl zwischen jenen zwei Abgeordneten vorgenommen, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben; als gewählt gilt derjenige/diejenige, welcher/welche bei der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt jener/jene Abgeordnete als gewählt, welcher/welche bei der Wahl zum Südtiroler Landtag mehr Vorzugsstimmen erhalten hat. Stellvertretender Schriftführer/Stellvertretende Schriftführerin ist das jüngste jener Ausschussmitglieder, welche keines der vorgenannten Ämter bekleiden. 47)
(4) Der/Die gewählte Vorsitzende teilt das Ergebnis der Wahlen unverzüglich dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages schriftlich mit.
(5) Bei Ableben, Rücktritt oder Amtsverfall eines Ausschussmitgliedes, das das Amt des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers/der Schriftführerin bekleidet, nimmt der Ausschuss die entsprechende Neuwahl gemäß dem in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Verfahren vor. Die Neuwahl muss innerhalb von fünfzehn Tagen ab Ersetzung des verstorbenen, zurückgetretenen oder vom Amt verfallenen Mitgliedes erfolgen.