(1) Betreffen Anfragen, Beschlussanträge, Gesetzentwürfe oder Tagesordnungen dazu inhaltlich denselben Gegenstand oder gleiche Angelegenheiten, kann sie der Präsident/die Präsidentin im Einvernehmen mit den Einbringern/Einbringerinnen zusammenfassen und gleichzeitig behandeln lassen.
(2) Die Redezeit erhöht sich nicht, wenn jeweils mehr als ein Beschlussantrag bzw. mehr als ein Gesetzentwurf behandelt wird. Werden ein oder mehrere Beschlussanträge zugleich mit einem oder mehreren Gesetzentwürfen behandelt, gilt die jeweils längere Redezeit. Über die Beschlussanträge wird vor der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt.