(1) Bei der Behandlung von Beschlussanträgen und allfälligen Abänderungsanträgen können in der Reihenfolge der Einbringer/die Einbringerin, die Abgeordneten sowie die Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin Stellung nehmen.
(2) Dem Einbringer/Der Einbringerin eines Beschlussantrages stehen 10 Minuten für die Verlesung und/oder Erläuterung desselben zu. In der nachfolgenden Debatte verfügt jeder/jede weitere Landtagsabgeordnete über eine Redezeit von höchstens 3 Minuten. 144)
(3) Der Landesregierung bzw. dem Landtagspräsidium steht für die Erwiderung eine Redezeit von höchstens 10 Minuten zu.
(4) Dem Einbringer/Der Einbringerin steht für seine/ihre Replik eine Redezeit von 5 Minuten zu. Andere Wortmeldungen, auch zur Stimmabgabe, sind nicht zulässig.
(5) Werden Abänderungsanträge zu Beschlussanträgen eingebracht, erklärt der Einbringer/die Einbringerin des Beschlussantrages, ob er/sie die Einfügung der Abänderungsanträge in den Beschlussantrag annimmt oder nicht, wofür ihm/ihr höchstens 5 Minuten zur Verfügung stehen. Im Falle der Annahme der Abänderungsanträge steht jedem/jeder Abgeordneten sowie einem Regierungsmitglied und/oder dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin eine weitere Redezeit von 3 Minuten zu. Dies gilt nicht, wenn der Abänderungsantrag bereits vor Beginn der Behandlung des Beschlussantrages eingebracht wurde. Die Abänderungsanträge sind in einem Male vorzulegen und zur Diskussion zu stellen. Vor der Abstimmung verliest der Präsident/die Präsidentin oder ein Präsidiumsmitglied den endgültigen verpflichtenden Teil des Beschlussantrages, über den der Landtag abzustimmen hat. 145)
(6) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin hält die im Zusammenhang mit den genehmigten Beschlussanträgen eingegangenen Verpflichtungen in Evidenz und informiert die zuständigen Stellen über allfällige einzuhaltende Fristen.
Art. 115 wurde zuerst geändert durch Art. 13 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7 und dann durch Art. 18 und 19 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
Art. 115 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.
Art. 115 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 19 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8.