(1) Der wenigstens 15 Tage vor dem ersten Tag der festgesetzten Sitzungsfolge des Landtages eingelaufene Beschlussantrag wird in die Tagesordnung ebendieser Sitzungsfolge aufgenommen.
(2) Sofern jedoch die Antragsteller/Antragstellerinnen oder einer/eine von ihnen die Aufnahme eines nach obiger Frist eingelangten Beschlussantrages in die Tagesordnung verlangen, ist im Sinne des in Artikel 62 vorgesehenen Verfahrens vorzugehen. 141)
(3) Die Behandlung eines auf der Tagesordnung stehenden Beschlussantrages und die Abstimmung über denselben können nur im Einvernehmen mit den Einbringern/Einbringerinnen desselben vertagt werden.
(4) Der Landtag kann allerdings mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Behandlung der Gesetzentwürfe vorziehen, deren dringende Verabschiedung im Interesse des Landes liegt. 142)