(1) Nicht zulässig sind:
(2) Über die Frage der Unzulässigkeit einer Anfrage aus den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) und eines Beschlussantrages aus dem in Absatz 1 Buchstaben a) und c) angeführten Gründen entscheidet der Präsident/die Präsidentin unmittelbar nach dem Einlangen der Anfrage bzw. des Beschlussantrages und auf alle Fälle bevor jedweder weiterer Schritt in der Bearbeitung derselben gesetzt wird.
(3) Die Frage der Unzulässigkeit eines Beschlussantrages aus dem in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Grund kann sowohl vom Präsidenten/von der Präsidentin als auch von jedem/jeder Abgeordneten unmittelbar nach dem Aufruf zur Behandlung desselben aufgeworfen werden. Der Landtag entscheidet in der Frage in offener Abstimmung. Vor der Abstimmung kann ein Abgeordneter/eine Abgeordnete für die Zulässigkeit und ein Abgeordneter/eine Abgeordnete gegen dieselbe sprechen, wobei die jeweiligen Wortmeldungen die Dauer von je 3 Minuten nicht überschreiten dürfen.