(1) Während jeder Sitzungsfolge des Landtages, außer in dem von Artikel 111/bis Absatz 1 vorgesehenen Fall, ist eine Aktuelle Fragestunde vorgesehen, in der jeder/jede Abgeordnete das Recht hat, Anfragen an den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin, an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(2) Die Anfragen müssen kurz gefasst sein; sie haben sich auf die sachliche Fragestellung und jeweils nur auf einen Sachverhalt zu beschränken und sind nur für Angelegenheiten zulässig, welche mit der öffentlichen Funktion des Präsidiums oder der Landesregierung im Zusammenhang stehen.
(3) Die Anfragen müssen ab dem ersten Wochentag nach Abschluss der vorhergehenden Sitzungsfolge bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzungsfolge des Landtages im Landtagssekretariat eingelangt sein. Sie werden unverzüglich nur an die jeweils Befragten weitergeleitet.
(4) Die Aktuelle Fragestunde darf pro Sitzungsfolge, außer in dem von Artikel 110 Absatz 5 vorgesehenen Fall, die Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei die Behandlung einer Anfrage, die vor dem Ende des Zeitrahmens begonnen worden ist, auf jeden Fall abgeschlossen wird. Der Präsident/Die Präsidentin kann - nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden - eine Verlängerung der Fragestunde verfügen.
(5) In der Fragestunde ruft der Präsident/die Präsidentin die Anfragen nach dem Kriterium der strikten Alternanz zwischen den Landtagsfraktionen, deren Abgeordnete Anfragen eingebracht haben, und nach dem chronologischen Kriterium des Einlangens dieser Anfragen auf. Ist der Anfragesteller/die Anfragestellerin abwesend, verfällt die Anfrage. Nach Verlesung der Anfrage durch den Anfragesteller/die Anfragestellerin stehen dem/der Befragten 3 Minuten für die Beantwortung und dem Anfragesteller/der Anfragestellerin 2 Minuten für die Replik zu.
(6) An Stelle der Replik kann der Anfragesteller/die Anfragestellerin eine Zusatzfrage formulieren. Die Zusatzfrage darf nicht in Unterfragen gegliedert sein und muss sich aus der Antwort des/der Befragten ergeben. Für das Vorbringen der Zusatzfrage und deren Beantwortung steht eine Rededauer von jeweils einer Minute zu.
(7) Die Anfragen, die wegen entschuldigter Verhinderung des/der Befragten oder des Anfragestellers/der Anfragestellerin oder aus Zeitgründen nicht behandelt werden können, werden innerhalb von 10 Tagen ab dem Sitzungstag vom/von der Befragten schriftlich beantwortet. Hat der/die Befragte nicht die genannte Frist eingehalten, teilt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin dies dem Landtag bei der nächsten Sitzung formell mit. 136)
(8) Zu lange Anfragen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin zur Aktuellen Fragestunde nicht zugelassen, sondern zur schriftlichen Beantwortung weitergeleitet.
(9) Es gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 113.