(1) Nach der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin wählt der Landtag aus seiner Mitte die zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sie müssen den beiden Sprachgruppen angehören, denen der Präsident/die Präsidentin nicht angehört. Der Landtag wählt die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen getrennt für jede der betroffenen Sprachgruppen, wobei dabei die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 3, 4 und 4/bis zur Anwendung kommen. Sollte kein Abgeordneter/keine Abgeordnete der betreffenden Sprachgruppe sich für die Wahl zur Verfügung stellen, wird diese vorgenommen, sobald die Bereitschaft dazu besteht; in diesem Falle gilt die Wahl bis zum Ablauf des betreffenden Zeitabschnittes von dreißig Monaten. 10)
(2) Nach der Wahl der Vizepräsidenten/der Vizepräsidentinnen wählt der Landtag aus seiner Mitte drei Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen. Ein Präsidialsekretär/Eine Präsidialsekretärin gehört der Opposition an, außer die Opposition ist im Präsidium schon insofern vertreten, als sie den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Landtages bzw. die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen stellt. Er/Sie wird von Abgeordneten der Opposition vorgeschlagen. Die übrigen Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen gehören der Mehrheit an und werden von Abgeordneten der Mehrheit vorgeschlagen. 11)
(3) Der Präsidialsekretär/Die Präsidialsekretärin der Opposition wird in einem getrennten Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder/Jede Abgeordnete kann nur eine Vorzugsstimme abgeben. Die anderen beiden Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen werden in einem einzigen Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder/Jede Abgeordnete kann bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben. Als gewählt gelten jene Abgeordneten, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der/die an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt. 12)