(1) Vor der Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin teilt der vorläufige Präsident/die vorläufige Präsidentin dem Landtag mit, welcher Sprachgruppe die Landtagsabgeordneten aufgrund der Erklärung angehören oder angegliedert sind, die sie im Sinne der für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen abgegeben haben. Diese Erklärung gilt für die gesamte Dauer der Gesetzgebungsperiode.