(1) Nach den Wahlen tritt der Landtag zum ersten Mal innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Gewählten zusammen.
(2) Das Einberufungsschreiben wird vom amtierenden Landeshauptmann/von der amtierenden Landeshauptfrau allen gewählten Abgeordneten in Form eines eingeschriebenen Briefes zugestellt; aus der beigelegten Tagesordnung müssen folgende Aufgaben hervorgehen, die dem Landtag vor Aufnahme der Arbeiten obliegen: