Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Dezember 1989, Nr. 53.
(1) Dem Rechnungsführer-Verwalter des Landtages steht außer der normalen Besoldung eine Geldgebarungszulage im Ausmaß von höchstens 10% des Grundgehaltes des bekleideten Ranges zu. Diese Zulage ist nicht für die Pension anzurechnen.
(2) Den Simultanübersetzern und Dolmetschern, die an den Sitzungen des Landtages sowie an den Sitzungen der administrativen und politischen Kollegialorgane des Landtages teilnehmen, gebührt für die effektive Ausübung ihrer Tätigkeit zusätzlich zur ordnungsgemäßen Besoldung eine Entschädigung, wobei die Modalitäten sowie die Höhe derselben vom Präsidenten des Landtages nach Anhörung des Landtagspräsidiums festgesetzt wird.