(1) Zur Führung der Buchhaltung gemäß der vorliegenden Verwaltungs- und Buchungsordnung wird im Landtag das Rechnungsamt errichtet.
(2) Nach Absprache mit dem Landeshauptmann kann der Landtagspräsident einen sachverständigen Landesbeamten zur Führung der Buchhaltung und des Rechnungswesens des Südtiroler Landtages heranziehen.
(3) Der das Rechnungsamt leitende Beamte untersteht unmittelbar dem Landtagspräsidenten.