(1) Das Beurteilungssystem der Führungskräfte muss folgende allgemeine Kriterien berücksichtigen:
(2) Das im Absatz 1 vorgesehene Beurteilungssystem findet auch für die Erneuerung und für die Auflösung des Führungsauftrages im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte Anwendung. Für die Ressortdirektoren bleibt weiterhin die von diesen Bestimmungen vorgesehene Sonderregelung aufrecht. Das ent-sprechende Beurteilungssystem wirkt sich auch auf die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Allgemeinheit des Personals vorgesehene Gehalts-entwicklung aus.