(1) In den Heimen des Landes ist im Streikfalle der Aufsichtsdienst zu gewährleisten. Bis zu 39 Heiminsassen wird der entsprechende Dienst durch eine Person und ab 40 Heiminsassen durch zwei Personen gewährleistet. Dasselbe Personalkontingent gilt für den Küchendienst.
(2) In den Wohnstrukturen der Sozialdienste muß mittels des diesen Diensten zugeteilten Personals der Betreuungsdienst für jene Betreuten voll gewährleistet werden, die ständig in diesen Strukturen wohnen und nicht zumindest einmal monatlich bei ihren Familienangehörigen oder Verwandten verbleiben. Bei Kurzstreiks muß auf jeden Fall durch das den Wohnstrukturen oder den geschützten Werkstätten zugeteilte Personal die Betreuung für alle in den genannten Wohnstrukturen untergebrachten Betreuten gewährleistet werden.