(1) Im Bereich der Kinderkrippen und Kindergärten ist das Streikrecht auf acht Arbeitstage im Schuljahr beschränkt.
(2) Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal der Berufsschulen, der Schulen der bäuerlichen Berufsertüchtigung und des Schuldienstes für Behinderte ist das Streikrecht auf zwölf Arbeitstage im Schuljahr beschränkt.
(3) Das bei den Abschlußprüfungen und Abschlußkonferenzen eingesetzte Personal darf sich nicht am Streik beteiligen.