(1) Dem Personal, das bereits vor dem 31. Mai 1997 dem Landesforstkorps angehörte und am 1. Jänner 2001 dem Berufsbild Forstwache zugeordnet war, wird mit Wirkung 1. Jänner 2001 für den weiteren wirtschaftlichen Aufstieg in der Besoldung ein konventionelles Dienstalter zuerkannt, das dem vom 1. Jänner 1989 - oder vom späteren Aufnahmedatum an - bis zum 31. Mai 1997 angereiften anrechenbaren Dienstalter beim Landesforstkorps entspricht.
(2) Dem Personal, das bereits vor dem 31. Mai 1997 dem Landesforstkorps angehörte und am 1. Jänner 2001 dem Berufsbild Förster zugeordnet war, wird mit Wirkung 1. Jänner 2001 für den weiteren wirtschaftlichen Aufstieg in der Besoldung ein konventionelles Dienstalter von vier Jahren zuerkannt.