(1)Die Landesverwaltung fördert die Freizeitinitiativen zu Gunsten des eigenen Personals mittels Betriebsfreizeitvereinen oder durch vom Personal selbst gegründete Freizeitvereine. Die Modalitäten und die Kriterien für die Verwirklichung dieser Initiativen werden mit Beschluss der Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene festgelegt.14)
(2) Die Landesverwaltung organisiert jährlich für das Personal auf Ebene der jeweiligen Führungsstruktur einen Betriebsausflug, um den Kontakt und die Solidarität zwischen dem Personal der jeweiligen Struktur zu fördern. Dafür kann ein halber Arbeitstag verwendet werden. Die Landesverwaltung beteiligt sich an den entsprechenden Kosten in dem mit Beschluss der Landesregierung zu bestimmenden Ausmaß, und zwar unter Berücksichtigung der dafür im Haushaltsvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr vorgesehenen Mittel.