(1) Die Freiberuflerzulage wird bis zu einem Höchstausmaß von 90 % des jährlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene, jenem Personal laut Absatz 4 zuerkannt, welches:
- die Landesverwaltung bei Gericht vertritt;
- im Auftrag derselben, die Projektierung, Bauleitung und technische Abnahmeprüfung von öffentlichen Bauvorhaben vornimmt, sowie die damit verbundenen Aufgaben des Projektsteurers sowie die von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufgaben des Verantwortlichen und des Koordinators für die Gesundheit und Sicherheit an der Baustelle wahrnimmt;
- Schätzungen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben vornimmt;
- technische Abnahmeprüfungen, Kontrollen und Revisionen an Seilbahnen und Stauanlagen vornimmt.
(2) Zu dem laut Absatz 1 vorgesehenen Zwecke weist die Landesregierung jährlich den Abteilungen, die im Rahmen ihrer institutionellen Tätigkeiten die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben ausüben, einen eigenen Fonds zu. Dieser Fonds wird auf der Grundlage des Gesamtvolumens der vom Personal der einzelnen Abteilungen auszuführenden freiberuflichen Tätigkeiten bestimmt. Zu diesem Zwecke führen die einzelnen Abteilungen in einem eigenen Tätigkeitsprogramm die entsprechenden freiberuflichen Tätigkeiten an.
(3) Die Auszahlung der Freiberuflerzulage erfolgt nach Überprüfung der Verwirklichung des der Landesregierung vorgelegten Programms. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage von im Vorhinein und nach Einbeziehung des interessierten Personals festgesetzten Kriterien sowie auf der Grundlage der mit dem interessierten Personal vereinbarten Ergebnisse und Aufgaben. Bei der Zuweisung des Fonds laut Absatz 2 kann die Landesregierung auch die Auszahlung von Vorschüssen genehmigen. Die obengenannten Kriterien müssen jedenfalls folgende Grundsätze berücksichtigen:
- die Berufserfahrung sowie die berufliche Weiter- und Fortbildung;
- die Arbeitsbelastung, wobei der Schwierigkeitsgrad der anvertrauten Aufgaben sowie die Qualität der durchgeführten Tätigkeit zu berücksichtigen sind;
- besondere Fachkompetenzen in Spezialbereichen;
- Grad der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung.
(4) Ab 1. Jänner 2003 finden Artikel 9, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1988, Nr. 54, sowie das Dekret des Landeshauptmanns vom 31. August 1994, Nr. 44, nicht mehr Anwendung. Bei der Bestimmung des Fonds laut Absatz 2 werden die von der Landesverwaltung infolge der Verurteilung der unterliegenden Gegenpartei eingetriebenen Vergütungen nach Abzug der von der Verwaltung getragenen effektiven Kosten, berücksichtigt. Für das Personal, das befugt ist die Landesverwaltung beim Oberlandesgericht und den höheren Gerichtsorganen zu vertreten und zu verteidigen, kann die Freiberuflerzulage 120 Prozent des jährlichen Anfangsgehaltes erreichen. Für das in diesem Absatz genannte Personal ist jegliche freiberufliche Tätigkeit zu Gunsten Dritter untersagt.
(5) Auf Anfrage einer repräsentativen Gewerkschaft erteilen die einzelnen Abteilungen die notwendigen Informationen über die Anwendung dieses Artikels.
(6) Die Neuregelung laut vorliegendem Artikel findet für das Personal, das bereits Anrecht auf die Freiberuflerzulage aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen hatte, mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 Anwendung.